Luftreinhalteprogramm 2019

​Die Luftqualität im Land Salzburg konnte durch die in den letzten Jahren ergriffenen Maßnahmen deutlich verbessert werden. Viele der nationalen als auch europäischen Luftqualitätsgrenzwerte werden in Salzburg bereits seit Jahren nicht mehr überschritten. Vor allem die besonders gesundheitsrelevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2.5) und Ruß weisen deutliche Rückgänge in der Konzentration auf und belegen damit auch, dass die ergriffenen Maßnahmen wirksam sind.


Stickstoffdioxid aufgrund Dieselskandal weiterhin hoch

Hinsichtlich der Anstrengungen zur Verminderung der Stickstoffdioxidbelastung, die durch den Diesel-Abgasskandal (September 2015) verschärft wurden, sind aber weitere Maßnahmen notwendig, um die gesetzlichen Vorgaben der EU-Luftqualitätsrichtlinie sowie des Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) zu erreichen. Zwar sinkt aufgrund des technischen Fortschrittes (insbesondere des Schwerverkehrs und der neuen realitätsnahen Abgasnormen Euro 6c und Euro 6d-TEMP) der Ausstoß von Stickstoffoxiden aus dem Straßenverkehr, aber nicht in dem nötigen Ausmaß, um die gesetzlichen Grenzwerte derzeit flächendeckend einzuhalten.
Im vorliegenden "Luftreinhalteprogramm 2019" werden weitergehende Maßnahmen festgelegt um die schnellstmögliche Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte für Stickstoffdioxid landesweit zu gewährleisten. Die Maßnahmen nach dem 4. Abschnitt des IG-L sind bereits mit 1. Juli 2019 in Kraft getreten.
Der Entwurf des Luftreinhalteprogrammes wurde am 5. Juni 2019 auf der Homepage des Landes Salzburgs veröffentlicht und Stellungnahmen konnten bis zum 18. Juli 2019 abgegeben werden. Es langten vier Stellungnahmen ein, die bei der Erstellung des Programmes berücksichtigt wurden.

Nach § 9c Abs 1 IG-L ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn ein Programm gemäß § 9a IG-L voraussichtliche Auswirkungen auf Natura 2000 Gebiete hat oder den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festlegt und die Umsetzung des Programms voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Da das Luftreinhalteprogramm 2019 keinen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festlegt und voraussichtlich keine negativen Auswirkungen auf Natura 2000 Gebiete haben wird, war keine Umweltprüfung im Sinne des § 9c IG-L durchzuführen.

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