Luftreinhalteprogramm 2013

Die bisherigen Maßnahmen zeigen bereits deutlich sichtbare und vor allem messbare Erfolge. So konnte der Rußanteil (EC) vom Feinstaub an allen Messstellen seit dem Jahr 2000 um mehr als 65 % reduziert werden. Nach wie vor wird aber der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) im Nahbereich von verkehrsbelasteten Straßen deutlich überschritten. Die Vorgaben des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) als auch der Richtlinie 2008/50/EG vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (CAFE-RL) können damit nicht überall eingehalten werden.
Da der Evaluierungsbericht des Luftreinhalteprogrammes 2008 gezeigt hat, dass auch im Jahr 2015 der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid im Nahbereich stark frequentierter Straßen kaum einzuhalten ist, wurde das Luftreinhalteprogramm aus dem Jahr 2008 durch weitergehende Maßnahmen fortgeschrieben.

Prüfung im Sinne des § 9c Abs 3 IG-L:

Nach § 9c Abs 1 IG-L ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn ein Programm gemäß § 9a IG-L voraussichtliche Auswirkungen auf Natura 2000 Gebiete hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn ein Programm den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festlegt und die Umsetzung des Programms voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.

Dieses (fortgeschriebene) Programm gemäß § 9a IG-L hat keine nachteiligen Auswirkung auf Natura 2000 Gebiete. Es legt auch keinen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten fest. Bei Umsetzung des (fortgeschriebenen) Programms können negative Auswirkungen auf die Umwelt ausgeschlossen werden, da nur Maßnahmen enthalten sind, die emissionsmindernd wirken (zB Tempo 80 auf einem Autobahnteilstück) oder emissionsauslösende Vorgänge vollständig ersetzen (zB Förderung von Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel und damit Reduktion des Individualverkehrs). Es werden keine sonstigen, die Umwelt beeinträchtigende Aktivitäten ausgelöst, weshalb es auch keine negativen Auswirkungen auf alle Schutzgüter (unter Beachtung der Kriterien gemäß Anlage 7 zum IG-L) gibt..

Es war daher keine Umweltprüfung im Sinne des § 9c IG-L durchzuführen.

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