Arbeitsrecht, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Durch die Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion soll die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erhöht werden. Das wesentliche Ziel ist, die Bewusstseinsbildung für vorbeugende (präventive) Maßnahmen zu erhöhen.

Bauernherbst Strohpferd mit Holz auf Schlitten
© Haupolter
Die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz richten sich in erster Linie im Rahmen der Fürsorgepflicht an den Dienstgeber bzw. Betriebsführer. Durch entsprechend präventive Maßnahmen, wie Gefährdungsbeurteilungen und ausreichende sowie regelmäßige Unterweisungen, samt der Durchführung entsprechender Maßnahmen für den Unfall- und Gesundheitsschutz können Arbeitsunfälle und gesundheitliche Belastungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben weitgehend von vorne herein vermieden werden.

Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist bemüht, im Rahmen der behördlichen Kontrollpflicht über die erforderlichen Maßnahmen entsprechend zu informieren und zu beraten und zur Durchführung geeigneter Sicherheits- und Gesundheitsvorkehrungen zu motivieren.

Aufgaben
  • Überprüfung der Betriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
  • Überprüfung der Gesundheitschutzdokumente (Gefahrenevaluierung) und die Unterweisung der Beschäftigten
  • Parteistellung bei Baurechtsverhandlungen
  • Betriebsberatungen für die Bereiche Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz
  • Lehrbetriebsanerkennungen
  • Unfallanalysen
  • Schulungen und Vorträge
Zuständigkeit
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist für die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge sowie familieneigene Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Bundesland Salzburg zuständig. Aufgrund einer Sonderregelung im Bundesland Salzburg erweitert sich der Zuständigkeitsbereich der Land- und Forstwirt-schaftsinspektion zum Schutz des Landwirtes bzw. der Landwirtin auch auf landwirtschaftliche Betriebe ohne Dienstnehmer.

Berufsgruppen
Betriebe, Genossenschaften, Agrargemeinschaften auf nachstehenden Gebieten:
  • Landwirtschaft
  • Forstwirtschaft
  • Obst- und Weinbau
  • Gartenbau
  • Baumschulen
  • Jagd
  • Fischerei
  • Brennereien
  • Keltereien usw.
  • Ein- und Verkauf landw. Produkte
  • Landw. Versteigerungsbetriebe
  • Landw. Lagerhäuser
  • Sägen, Mühlen, Molkereien (bis 5 Dienstnehmer)
Zusammenarbeit mit
  • Betriebsführern und Dienstnehmern
  • Gemeindeämtern, insbesondere Baubehörden
  • Sicherheitsvertrauenspersonen
  • Präventivfachkräften und Präventivzentren
  • Landarbeiterkammer, Landwirtschaftskammer, Gewerkschaft und Berufsverbänden
  • Sozialversicherungsträgern
  • Landwirtschaftlichen Ausbildungseinrichtungen
  • Arbeitsinspektionen
  • Polizei
  • Landesstelle für Brandverhütung