Anzeigepflichtige Tierseuchen


Anzeigepflichtige Seuchen laut Tierseuchengesetz (§ 16 ), RGBl. Nr. 177/1909 idF BGBl. I Nr. 36/2008 sind:

1. Wutkrankheit;

2. Maul- und Klauenseuche

3. Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche;

4. Lungenseuche der Rinder;

5. Rinderpest;

6. Tuberkulose der Rinder;

7. TSE bei Tieren (einschließlich BSE bei Rindern sowie Scrapie bei Schafen und Ziegen);

8. Brucellose der Schafe und Ziegen;

9. Pockenseuche der Schafe und Ziegen;

10. Blauzungenkrankheit (Blue tongue);

11. Rifttalfieber;

12. Lumpy Skin Disease;

13. Pest der kleinen Wiederkäuer;

14. Klassische Schweinepest;

15. Afrikanische Schweinepest

16. ansteckende Schweinelähmung;

17. Brucellose der Schweine;

18. Vesikuläre Virusseuche der Schweine;

19. Aujeszky'sche Krankheit bei Hausschweinen;

20. Rotz;

21. Beschälseuche und Bläschenausschlag der Pferde;

22. Räude der Pferde, der Esel, der Maultiere, der Maulesel, der Schafe und der Ziegen;

23. alle Formen der Pferdeencephalomyelitis;

24. Infektiöse Anämie;

25. Pferdepest;

26. Stomatitis vesikularis;

27. Klassische Geflügelpest (Fragen und Antworten)

28. Newcastle Disease;

29. Geflügelcholera;

30. Psittakose;

31. VHS - virale hämorrhagische Septikämie;

32. IHN - infektiöse hämatopoetische Nekrose;

33. ISA - infektiöse Anämie der Salmoniden;

34. Affenpocken;

35. Ebola.


Weiters jede erstmalige Feststellung einer bisher noch nicht beobachteten Seuche oder die Feststellung einer seit Jahren in Österreich nicht mehr diagnostizierten Tierseuche.


Gemäß § 17 TSG haben bei Verdacht einer anzeigepflichtigen Tierseuche

  • der zugezogene Tierarzt,
  • der Tierhalter,
  • die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betraute Person
  • sowie jede Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf eine anzeigepflichtige Tierseuche zumutbar ist,

unverzüglich und auf dem kürzesten Wege die Anzeige beim örtlich zuständigen Bürgermeister oder bei der vom Bürgermeister mit der Entgegennahme der Anzeige betrauten Person, sofern dies nicht möglich ist, bei der nächsten Polizeidienststelle zu erstatten.

Tierärzte haben überdies die Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.