Auftreten eines BSE-Verdachtes in einem landwirtschaftlichen Betrieb

Leitfaden für Bürgermeister

Die Meldung über einen BSE-Verdacht in einem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt bei einem fraglichen oder positiven Schnelltestes in einem Schlachtbetrieb vom zuständigen Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen über die Veterinärdirektion an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und von dieser weiter an den Bürgermeister.

Bei einem klinischen Verdachtsfall eines Rindes bei einem Landwirt erfolgt die Anzeige des Seuchen- bzw. Ansteckungsverdachtes durch Tierbesitzer, Tierhalter, Tierarzt oder sachverständige Personen beim örtlich zuständigen Bürgermeister.

Sämtliche angeordnete Maßnahmen sind zu dokumentieren!


Maßnahmen des Bürgermeisters

Der Bürgermeister hat die vorläufigen Sperre über das betroffene Gehöft mittels Bescheid zu verhängen. Der Bescheid ist aufgrund des § 20 des Tierseuchengesetzes zu erlassen.

Es hat eine unverzügliche Meldung der Anzeige und der getroffenen Verfügungen an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

Die Sperrgebietsverfügung ist ortsüblich zu verlautbaren (Anschlag an Amtstafel).

Die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen (Gehöftsperre, Desinfektionsmaßnahmen, Verkehrsbeschränkungen, sonstige Gebote und Verbote) ist zu kontrollieren.

Die Teilnahme bzw. die Entsendung eines Vertreters sowie zweier Vertrauensmänner in die Seuchenkommission zur Beteiligung an den Erhebungen ist zu veranlassen.

Wenn sich der Verdacht nicht bestätigen sollte, ist vom Bürgermeister der Sperrbescheid aufzuheben.

Bei einer Bestätigung des Verdachtes wird dann von der Bezirksverwaltungsbehörde ein entsprechender Bescheid ausgestellt.


Maßnahmenkatalog - Schlachtbetriebe

Der Maßnahmenkatalog BSE im Schlachtbetrieb stellt eine Arbeitsanleitung für die Amtstierärzte beim Verdacht bzw. Feststellung von BSE dar. Er wurde aufgrund des vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen festgelegten Krisenplanes erarbeitet. Im Einvernehmen mit den lokalen Behörden können im Seuchenfall Veränderungen zur Anpassung an die speziellen Gegebenheiten vorgenommen werden.

Sämtliche Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Die Verdachtsmeldung aufgrund eines fraglichen oder positiven Schnelltestes erfolgt vom zuständigen Ministerium über die LVD an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.


Maßnahmen bei Verdacht der BSE in einem Schlachthof

Der Schlachtbetrieb wird gesperrt. Die Durchführung von Fleisch- und Viehtransporten ist nur mit ausdrücklicher veterinärbehördlicher Bewilligung gestattet.

Erfolgt die Verdachtsmeldung während des Schlachtbetriebes, ist die Schlachtung sofort einzustellen. Eventuell noch vorhandene Schlachttiere sind aus dem Wartestall in einen Stall außerhalb des Betriebsgeländes zu verbringen.

Der fragliche bzw. positiv befundete Schlachtkörper, sowie das im Zuge der Schlachtung davor und die beiden danach erschlachteten Tierkörper sind bis zum Vorliegen des endgültigen Ergebnisses zu beschlagnahmen.

Es ist sicherzustellen, dass es etwa im Kühlhaus zu keiner Abklatschkontamination gekommen ist. Sollte dies nicht ausgeschlossen werden können, sind auch diese betroffenen Schlachtkörper zu beschlagnahmen.

Die beschlagnahmten Schlachtkörper sind zur Verhinderung einer Abklatschkontamination in eine Plastikfolie einzuhüllen.

Bis zum Vorliegen des endgültigen Ergebnisses hat die Aufbewahrung getrennt von den anderen Schlachtkörpern unter amtlicher Sperre zu erfolgen. Die Schlachtkörper werden außerhalb des Betriebes, aber auf dem Betriebsgelände in einem Kühlcontainer gelagert. Der Kühlcontainer ist zu versiegeln und so zu verwahren, dass ein unbefugter Zutritt ausgeschlossen werden kann.

Die Schlachtnebenprodukte (Blut, Haut, Innereien, etc.) sind sicherzustellen.

Auf Wunsch des Verfügungsberechtigten können die Schlachtnebenprodukte einschließlich des Blutes dieser Tiere als SRM entsorgt werden. Andernfalls sind sie in gleicher Weise wie die Schlachtkörper zu verwahren.

Dem Amtstierarzt der TKV-Anstalt, welche die Vernichtung der Schlachtnebenprodukte durchführt, ist die Anlieferung zu avisieren (Gewicht). Von diesem ist die Übernahme zur Vernichtung schriftlich zu bestätigen.

Es sind die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach den Weisungen und unter Aufsicht des Amtstierarztes und Mitwirkung des Desinfektors der Landesveterinärdirektion einzuleiten.

Die Maßnahmen haben nach den Vorgaben des Desinfektionserlasses des Bundes (GZ 39.505/6-III/A/4b/96) und dem darauf erstellten Reinigungs- u. Desinfektionsplan zu erfolgen .

Auf den Schutz des mit der Reinigung und Desinfektion beauftragten Personals ist zu achten (Schutzkleidung, Helm, Visier, Atemschutz, Stiefel, Handschuhe).

Nach der Schlußrevision kann die Sperre mit Ausnahme des Kühlcontainers aufgehoben werden.

Gleichzeitig ist die Herkunft des verdächtigen Schlachttieres zu ermitteln und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.


Maßnahmen bei Bestätigung der BSE in einem Schlachthof

Nach der Bestätigung des BSE-Befundes sind die zurückgehaltenen Schlachtkörper und eventuell noch vorhandenen Schlachtnebenprodukte als SRM zu beseitigen. Dem Amtstierarzt der TKV-Anstalt ist die Anlieferung zu avisieren (Gewicht). Von diesem ist die Übernahme schriftlich zu bestätigen.

Die Reinigung und Desinfektion des Kühlcontainers hat nach den Vorgaben des Desinfektionserlasses zu erfolgen. Es sind die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach den Weisungen und unter Aufsicht des Amtstierarztes und Mitwirkung des Desinfektors der Landesveterinärdirektion durchzuführen.

Nach der Schlußrevision Aufhebung der Sperre des Kühlcontainers.