Unter Gemeingebrauch versteht man Tätigkeiten und Rechte, die jeder und jedem an Gewässern zustehen (§ 8 WRG 1959). Dabei ist zwischen öffentlichen und privaten Gewässern zu unterscheiden.
In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche Gebrauch des Wassers ohne besondere Vorrichtungen, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließenden Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, Benutzung der Eisdecke unter den Voraussetzungen, dass
ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.
Der Gebrauch des Wassers von privaten Gewässern (private Flüsse, Bäche und Seen) zum Tränken und zum Schöpfen mit Handgefäßen ist ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich gestattet, wenn
Der Betrieb der Anlage ist grundsätzlich ab Anzeige der Fertigstellung zulässig, es sei denn, im Bewilligungsbescheid wurde Abweichendes bestimmt.
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