Inhalt
Das Wasserrechtsgesetz 1959 idgF regelt, für welche Vorhaben oder Maßnahmen eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
- Wasserversorgungsanlage
- Trink- und Nutzwasser(versorgungs)anlage
- Nutzwasserversorgungsanlage
- Beschneiungsanlage
- Beregnungsanlage
- Bewässerungsanlage
- Badeteich
- Fischteich
- Landschaftsteich
- Wasserentsorgungsanlage
- Abwasserbehandlungsanlage, Kläranlage
- Kanalisationsanlage (ohne Konsensänderung)
- Indirekteinleiter
- Oberflächenwassereinleitung
- Entwässerungsanlage (Drainage)
- Wasserkraftanlage
- Pumpspeicherkraftwerk
- Speicherkraftwerk
- Ausleitungskraftwerk
- Flusskraftwerk
- Trinkwasserkraftwerk
- Thermische Nutzung
- Erdwärmeanlage
- Wasser-Wasser Wärmeanlage (Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage?)
- Hochwasserschutzanlagen sowie Anlagen in und an Gewässern
- Anlagen im Hochwasserabflussbereich inkl. Brücken und Stege
- Schutz- und Regulierungsbauten
- Gewässerquerung
- Materialentnahme (Rohstoffgewinnung)
- Nassbaggerung
- Trockenbaggerung
- Sonstiges
- Bewilligungspflicht gemäß Schongebietsverordnung
- Antrag auf Schutzgebiet für Hausbrunnen
Nicht jede Benutzung von Gewässern unterliegt der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht:
- Bewilligungsfreier Gemeingebrauch
- Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern
- Gemeingebrauch an privaten Tagwässern
- Bewilligungsfreie Nutzung