Verbesserung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse durch Neueinteilung und
Erschließung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes, Sicherung und Schaffung eines gesunden Landschaftshaushaltes im Rahmen von einschlägigen Agrarverfahren unter besonderer Berücksichtigung von ökologischen Erfordernissen.
- Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe bei Verfahren der Bodenreform und gleichzuhaltenden Verfahren (z. B. Freiwilliger Nutzungstausch).
- Sonstige Förderungswerber, insbesondere Zusammenlegungsgemeinschaften, Flurbereinigungsgemeinschaften und Agrargemeinschaften gemäß Flurverfassungs-Grundsatzgesetz oder Personenvereinigungen auf Basis eines privatrechtlichen Vertrages gemäß ABGB.
- Erhaltungsgemeinschaften und -genossenschaften, die im Anschluss von Agrarverfahren zur Erhaltung von gemeinsamen Anlagen entstanden sind und Maßnahmen zur ökologischen bzw. Grünraumausstattung setzen
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen. Ebenfalls müssen sinngemäß die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 5 derselben Verordnung eingehalten werden.
Wie wird gefördert?
Förderungen für gemeinsame Anlagen und Maßnahmen (gemäß § 16 FLG. 1973) können als Baukostenzuschuss bis zu folgender Höhe der Gesamtkosten gewährt werden:
- Gemeinsame Anlagen, Schotterwege, Spurwege, wasserbauliche Maßnahmen udgl: bis 60 % der Gesamtkosten
- Deckenarbeiten (Staubfreimachungen): Decken mit durchgehender Fahrbahn bis 25 % der Gesamtkosten
- gemeinsame Maßnahmen - ausgenommen grüne Maßnahmen und ökologische Ausstattung - bis 60 % der Gesamtkosten
- Grundaufbringung zur Sicherung und Schaffung eines gesunden Landschaftshaushaltes, Ausgestaltung dieser Flächen sowie alle Bepflanzungsmaßnahmen bis 95 % der Gesamtkosten. Der Grundwert ist durch ein amtliches Schätzungsgutachten nach dem landwirtschaftlichen Verkehrswert zu ermitteln.
- Maßnahmen gemäß § 15 a, Abs 6 FLG 1973 bis 100 % der Gesamtkosten (das Land hat die Kosten der Schaffung der im Interesse des Landschafts- und Naturschutzes neu geschaffenen Biotope und sonstigen Landschaftsbestandteile zu tragen)
- Vermessungs- und Vermarkungskosten bis 25 % der Gesamtkosten
Die zu fördernden Maßnahmen müssen im aufgelegten Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bzw. landschaftspflegerischen Begleitplan oder im Ausführungsplan zum Zusammenlegungsplan festgehalten sein.
Die notwendige Erhaltung der Anlagen bzw. der geförderten Maßnahmen ist sicherzustellen. Beim Wegebau sind neben den allgemeinen Regeln der Technik die technischen Richtlinien und Vorschriften für den Ländlichen Straßenbau RVS 03.03.81 und RVS 08.16.01 anzuwenden.
Die Gewährung von Mitteln erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Landesmittel. Die Förderung erfolgt auf Grund von Rechnungsbelegen und dem Nachweis der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen.
Es werden keine Zuschüsse für Baukosten und Arbeiten gewährt, die vor Antragstellung derselben bei der Förderabwicklungsstelle begonnen oder durchgeführt wurden.
Beihilfen für Investitionen für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach EU- und nationalen Vorschriften vorgeschrieben ist, können erst nach Durchführung des erwähnten Verfahrens gewährt werden (siehe Art. 14, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014).
Wo wird gefördert?
Referat
4/05 – Technische Bodenneuordnung, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg
Wann wird gefördert?
Das Förderansuchen ist erstmalig vor der Umsetzung bzw. vor dem Beginn des Vorhabens vom Förderwerber einzureichen. Dies erfolgt im Rahmen der agrarbehördlichen Verhandlung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen. Dabei werden die Kriterien des Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 eingehalten.
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