Strafverfügung

Wenn Sie eine Strafverfügung erhalten haben

Möglichkeiten:

  • SIE BEZAHLEN DIE STRAFE
    Zahlungsfrist: nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
  • SIE ERHEBEN EINSPRUCH
    Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Einspruch zu ergreifen.
    Dieser Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen. Wenn für die schriftliche Einbringung auch elektronische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Darin können Sie sich rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienenden Beweise vorbringen.
Achtung: Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.


Bei einem Einspruch haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie die Tat etwa überhaupt nicht oder anders begangen haben und deshalb Einspruch erheben, tritt die Strafverfügung außer Kraft.
    Wir leiten dann das ordentliche Verfahren ein, d.h. wir ermitteln weiter und prüfen alle Umstände des Falles. Dabei gilt der Einspruch als Rechtfertigung im Sinne des § 40 des Verwaltungsstrafgesetzes. Im Verfahren müssen wir auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung jedoch keine Rücksicht nehmen und können auch eine andere Strafe aussprechen. Dagegen kann dann eine Berufung ergriffen werden.
  • Wenn Sie der Ansicht sind, dass das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten unrichtig sind und Sie deshalb Einspruch erheben, so tritt die Strafverfügung nur hinsichtlich des angefochtenen Teiles außer Kraft und wir entscheiden über die Höhe der verhängten Strafe oder der Kosten neuerlich. Gegen diese Entscheidung kann dann eine Beschwerde ergriffen werden.

Im Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der nach Punkt 1 oder 2 ganz bzw. teilweise außer Kraft getretenen Strafverfügung.

Der Einspruch ist gebührenfrei. Wichtig ist, dass der Einspruch rechtzeitig erhoben wird.


Weitere Informationen in Ihrer Bezirkshauptmannschaft oder unter Formulare  

Kontakt

Bezirkshauptmannschaft Hallein
Tel.: +43 5 7599 60
E-Mail: bh-hallein@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung
Tel.: +43 57599-57
E-Mail: bh-sl@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft St. Johann
Tel.: +43 5 7599-6318
E-Mail: bh-st-johann@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Tamsweg
Tel.: +43 5 7599-6666
E-Mail: bh-tamsweg@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Zell am See
Tel.: +43 5 7599-67
E-Mail: bh-zell@salzburg.gv.at