Anonymverfügung

Wenn Sie eine Anonymverfügung erhalten haben

Es liegt eine Anzeige über eine dienstliche Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes oder einer automatischen Überwachung vor. Bei fristgerechter Einzahlung bleibt der tatsächliche Übertreter (Täter) gegenüber der Behörde anonym.

HINWEISE:

  • Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes.
  • Für den Fall, dass Sie die Übertretung nicht selber begangen haben, können auch Sie den
    Strafbetrag zeitgerecht einzahlen und die Angelegenheit mit der verantwortlichen Person
    selber regeln.

WENN SIE NICHT EINZAHLEN, wird die Anonymverfügung gegenstandslos und ein Verwaltungsstrafverfahren - beginnend mit einer Lenkererhebung - wird eingeleitet. Dabei wird im Falle einer Bestrafung nicht nur der Strafbetrag erhöht, auch werden bei der Strafbemessung bereits bestehende Vorstrafen erschwerend bewertet. Die verhängte Strafe selber wird für fünf Jahre festgehalten, in amtlichen Auskünften erwähnt und bei künftigen Verwaltungsstrafverfahren straferschwerend berücksichtigt.

Die obigen Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn anstelle der Bezahlung des Anonymverfügungsbetrages die Tat (wie z.B. die Anwesenheit des Fahrzeuges
zur Tatzeit am Tatort) bestritten wird.

  • Höhe der Strafe: maximal 365 Euro
  • Zahlungsfrist: binnen vier Wochen

Weitere Informationen/Kontakt

Bezirkshauptmannschaft Hallein
Tel.: +43 5 7599 60
E-Mail: bh-hallein@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung
Tel.: +43 57599-57
E-Mail: bh-sl@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft St. Johann
Tel.: +43 5 7599-6318
E-Mail: bh-st-johann@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Tamsweg
Tel.: +43 5 7599-6588
E-Mail: bh-tamsweg@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Zell am See
Tel.: +43 5 7599-67
E-Mail: bh-zell@salzburg.gv.at