Lenkererhebung

Wenn Sie eine Lenkererhebung erhalten haben

Die Behörde kann Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat. Eine Ausforschung des Lenkers oder der Lenkerin erfolgt, wenn ein Fahrzeug mit einem bestimmten Kennzeichen angezeigt wird, dessen Lenker/in nicht bekannt ist und

  • eine Anonymverfügung oder Organstrafverfügung an den/die Zulassungsbesitzer/in ergangen ist und diese/r den beigelegten Zahlschein nicht (rechtzeitig) bezahlt hat,
  • ein Strafverfahren durchgeführt werden muss.

Zweck der Lenkererhebung ist die Ausforschung des Lenkers eines Fahrzeuges

Sie werden als Zulassungsbesitzer/in eines Kraftfahrzeuges aufgefordert, der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Lenkererhebung Auskunft zu erteilen, wer dieses Fahrzeug gelenkt, verwendet oder zuletzt dort abgestellt hat. Auf diese Weise wird der/die tatsächliche Lenker/in des Fahrzeuges ausgeforscht. Die Bekanntgabe ist kostenlos, es sind keine Unterlagen erforderlich.

  • Sollten Sie zum angegebenen Zeitpunkt das Fahrzeug selber gelenkt bzw. abgestellt haben, oder wenn Sie wissen, wer der/die Lenkerin des Fahrzeuges war, so füllen Sie bitte das Formular der Lenkerauskunft aus, das Sie von der Bezirksverwaltungsbehörde erhalten haben und retournieren es binnen zwei Wochen ab der Zustellung wieder an die Behörde.
  • Sollte Ihnen nicht bekannt sein, wer zum angegebenen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt bzw. abgestellt hat, geben Sie bitte jene Person oder Firma/Organisation bekannt, welche die gewünschte Auskunft erteilen kann. Dann wird dieser Person bzw. Firma/Organisation die Auskunftspflicht übertragen.

Wenn Sie der Lenkerauskunft nicht nachkommen
Sie machen sich strafbar, wenn Sie der Aufforderung zur Lenkerauskunft nicht nachkommen. Langt keine fristgerechte oder eine unvollständige oder unrichtige Auskunft ein, so muss gegen Sie ein Strafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht eingeleitet werden.

Weitere Informationen in Ihrer Bezirkshauptmannschaft oder unter Formulare


Kontakt

Bezirkshauptmannschaft Hallein
Tel.: +43 5 7599 60
E-Mail: bh-hallein@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung
Tel.: +43 57599-57
E-Mail: bh-sl@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft St. Johann
Tel.: +43 5 7599-6318
E-Mail: bh-st-johann@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Tamsweg
Tel.: +43 5 7599-6586
E-Mail: bh-tamsweg@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Zell am See
Tel.: +43 5 7599-67
E-Mail: bh-zell@salzburg.gv.at