Straferkenntnis

Wenn Sie ein Straferkenntnis erhalten haben

Möglichkeiten:

  • SIE BEZAHLEN DIE STRAFE
    Zahlungsfrist: nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
  • SIE ERHEBEN BESCHWERDE
    Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu ergreifen.


Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.

Wenn für die schriftliche Einbringung auch elektronische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben.

Achtung:
Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Folgen: Nach der Beschwerde wird der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Die Beschwerde ist gebührenfrei.


Weitere Informationenin Ihrer Bezirkshauptmannschaft oder unter Formulare.

Kontakt

Bezirkshauptmannschaft Hallein
Tel.: +43 5 7599 60
E-Mail: bh-hallein@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung
Tel.: +43 57599-57
E-Mail: bh-sl@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft St. Johann
Tel.: +43 5 7599-6318
E-Mail: bh-st-johann@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Tamsweg
Tel.: +43 5 7599-6666
E-Mail: bh-tamsweg@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Zell am See
Tel.: +43 5 7599-67
E-Mail: bh-zell@salzburg.gv.at