Überbetriebliche Maßnahmen für die Bereiche Wald und Schutz vor Naturgefahren (7.6.4)

Was wird gefördert?

Stärkung der regionalen Erhaltungsaufgaben von Schutzinfrastruktur unter Berücksichtigung des Einflusses des Klimawandels – förderbar sind:

  1. Studien zur Erhöhung der Bestandsicherheit und Funktionalität von Schutzinfrastruktur nach einheitlichen Standards
  2. Investitionen zur Nachrüstung von technischen Monitoring- und Messprogrammen

Erarbeitung von Planungsgrundlagen für die flächenhafte Darstellung gravitativer Naturgefahren sowie bezughabende Managementpläne zum Schutz des ländlichen Raums – förderbar ist:

  1. Erstellung von Gefahren(hinweis)karten für Gemeinden mit hohem Risiko durch Massenbewegungen inkl. geotechnische Grundlagenerhebung und Prozessmodellierung
  2. Erstellung von Managementplänen für gravitative Naturgefahren

Erstellung von Planungs- und Managementgrundlagen sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Flächen- und Muldenrückhalts, des Hangwasserregimes einschließlich Entwässerung labiler Hänge und zur Reduktion der Flächenerosion – förderbar sind:

  1. Erstellung von Gefahrenhinweiskarten (Hangwasserregime, Flächenerosion) und darauf aufbauenden Managementplänen inkl. Grundlagenerhebung und Prozessmodellierung
  2. Kleinmaßnahmen zum Flächen- und Muldenrückhalt für Wasser und Sedimente

Inventurmaßnahmen zur Identifizierung und Erhaltung des bestehenden Schutzpotenzials der Wildbach- und Lawinenverbauung – förderbar sind:

  1. Dokumentation und Präsentation historischer Schutzmaßnahmen
  2. Erhaltung historischer Schutzbauten, sofern kein rechtsgültiger Bescheid zu deren Erhaltung verpflichtet

Investitionen zur Wiederherstellung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Produktionspotenzial) nach Naturkatastrophen sowie zur Schaffung von Sedimentationsflächen und Sedimentdeponien– förderbar sind:

  1. Investitionen zur Wiederherstellung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Produktionspotenzial) nach Naturkatastrophen und Deponierung des Materials
  2. Studien und Investitionen zur Schaffung von Sedimentationsflächen und Sedimentdeponien

Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung in Bezug auf die Bereiche Wald und Schutz vor Naturgefahren – förderbar sind:

  1. Maßnahmen zum Aufbau der für die Überwachungs-, Aufsichts- und Erhaltungsaufgaben im Naturgefahrenmanagement notwendigen praktischen Erfahrungen und Kompetenzen
  2. Informationsveranstaltungen
  3. Verbreitung von Informationen in Print- und elektronischen Medien

Planung und Errichtung von Maßnahmen zur temporären Sicherung des ländlichen Raumes sowie der gesicherten Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials – förderbar sind:

Monitoring, Warnung, künstliche Auslösung von Gefahrenprozessen) inkl. der Vorhaltung von Einsatzmitteln, Anschaffung von Spezialgeräten und der Erstellung von überbetrieblichen Bearbeitungsplänen

Studien zur Identifizierung und Kartierung des Wildholzgefährdungspotenzials in Wildbächen und Flüssen sowie darauf aufbauenden Maßnahmen-, Einsatz- und Notfallplänen – förderbar sind:

Dienstleistungen zur Identifizierung des Wildholzgefährdungspotenzials in Wildbächen und Flüssen inkl. Kartierungsarbeiten sowie Erstellung von Maßnahmen-, Einsatz- und Notfallplänen

Warum wird gefördert?
  1. Erhaltung und Verbesserung der Funktionalität bestehender Schutzinfrastrukturen sowie deren vorausschauende Planung
  2. Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum sowie dessen kulturellen und natürlichen Erbes.
  3. Information der Öffentlichkeit über die Leistungen und Wirkungen der Bereiche Wald und Schutz vor Naturgefahren durch bewusstseinsbildende Maßnahmen
Wer wird gefördert?

Zusammenschlüsse land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, deren Betriebsleiter die Bedingungen für Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.5.1 erfüllen.

Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.5.2

  • Waldbesitzervereinigungen
  • Agrargemeinschaften
  • Wassergenossenschaften, Wasserverbände
  • Gebietskörperschaften, bei Vorhaben gemäß Punkt 23.2.3 (2) und Punkt 23.2.4 nur Gemeinden und Gemeindeverbände
Wie wird gefördert?

Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 80 %.

Bei wettbewerbsrelevanten Vorhaben erfolgt die Förderungsgewährung als de-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens EUR 2.500,- je Vorhaben, bei Vorhaben gemäß 23.2.1(2). EUR 10.000,-. Die anrechenbaren Kosten für Vorhaben gemäß 23.2.5 dürfen EUR 30.000,- nicht überschreiten.

Für Kosten für Grunderwerb gilt Folgendes: Erfolgt der Grunderwerb im öffentlichen Interesse aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes und werden dadurch Flächen aus der Produktion genommen oder wird im Grundbuch eine Dienstbarkeit oder Reallast zur naturschutzfachlichen Nutzung eingetragen, können die anrechenbaren Kosten zur Gänze berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit der uneingeschränkten Berücksichtigung dieser Kosten ist im Förderungsantrag zu begründen.

Wo wird gefördert?

Einreichstelle:

Landesforstdirektion

Fanny von Lehnertstraße 1, Postfach 527, 5020 Salzburg

Tel. 0662/8042 3686

oder Abgabe des Antrages bei den Bezirkshauptmannschaften


Bewilligungsstelle:

Landesforstdirektion

Fanny von Lehnertstraße 1, Postfach 527, 5020 Salzburg

Tel. 0662/8042 3686

Wann wird gefördert?

Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle gibt den Stichtag bekannt, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.

Die Bewilligende Stelle kann zusätzlich für besonders relevante und vordringliche Themenbereiche eigene Aufrufe durchführen. Diese werden auf der Homepage der Bewilligenden Stelle veröffentlicht.

Auswahlverfahren

Die Anträge werden von der Bewilligenden Stelle gesammelt und auf ihre Vollständigkeit im Hinblick auf die Aufnahme in ein Auswahlverfahren geprüft (allenfalls Nachforderung von Unterlagen und Nachweisen). Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur vollständige Anträge (nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen) werden dem Auswahlverfahren unterzogen und können in der Folge gegebenenfalls bewilligt werden. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl erreicht werden. Jene Projekte, die zwar die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht die vorgegebene Mindestpunktezahl erreichen, werden abgelehnt.

Förderungsvoraussetzungen

  • Das Vorhaben wird im ländlichen Gebiet umgesetzt.
  • Das Vorhaben gemäß Punkt 23.2.3 (2) darf ein Retentionsvolumen von 10.000 m³ nicht überschreiten.
  • Planung und technische Abwicklung der Vorhaben im Einvernehmen mit der zuständigen wasserbaulichen Dienststelle des jeweiligen Bundeslandes oder den örtlich zuständigen Dienststellen gemäß § 102 Forstgesetz 1975.
  • Vorlage von geeigneten Projektunterlagen bei Vorhaben gemäß Punkt 23.2.3 (2), die den fachlichen Vorgaben des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 und dem „Stand der Technik" gemäß § 12a Wasserrechtsgesetz 1959 entsprechen.
  • Vorhaben, die sich auf „Einzugsgebiete" gemäß § 99 Forstgesetz 1975 oder „Arbeitsfelder" gemäß § 1 Wildbachverbauungsgesetz 1959 beziehen, bedürfen eines positiven Gutachtens der örtlich zuständigen Dienststelle gemäß § 102 Forstgesetz 1975.
  • Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG 1959 sowie von allenfalls weiteren erforderlichen rechtlichen Bewilligungen (z.B. ForstG, AWG, Naturschutzgesetze).
  • Gesetzlich vorgeschriebenen Aktivitäten (z. B. Pläne, Aufsichtstätigkeiten) sind nicht förderbar.
  • Soweit das Vorhaben Investitionen betrifft, handelt sich um eine kleine Infrastruktur im Sinne des Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Die Gesamtkosten des Vorhabens dürfen somit EUR 2.500.000 netto nicht übersteigen.
  • Ein Vorhaben kann nur Aktivitäten (Fördergegenstände) einer Vorhabensart umfassen, welche durch dasselbe Auswahlverfahren abgedeckt sind.
Weiteres

Sonderrichtlinie (SRL) "LE-Projektförderungen" des BMLRT

Auswahlverfahren und -kriterien des BMLRT

Merkblatt zu den Informations- und Publizitätsbestimmungen

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Vorhabensdatenblatt (docx)
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