Änderungen am Fahrzeug



Wenn Sie an Ihrem Fahrzeug Änderungen durchführen oder durchführen lassen, sind Sie als Zulassungsbesitzer verpflichtet, diese der Landeshauptfrau/mann anzuzeigen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so kann es zu folgenden Konsequenzen kommen:

  • Bei Unfällen kann von der Haftpflichtversicherung Leistungsfreiheit eingewendet werden. Die Versicherung kann Regressansprüche fordern.
  • Bei einer Verkehrskontrolle kann die Zulassung an Ort und Stelle aufgehoben werden. Eine Weiterfahrt ist durch die Kennzeichenabnahme nicht mehr möglich.
  • Es gibt ein Verwaltungsstrafverfahren mit Geldstrafen bis € 2.180,00.
  • Es können Punkte im Vormerksystem eingetragen werden
  • Es kann zu einem Führerscheinentzug kommen.


Für alle Änderungen gilt:

Grundsätzlich wird bei allen Änderungen wie z.B. zusätzlicher Anbau von Rad/Reifenkombinationen, der Anbringung von Spoilern oder von Fahrwerksänderungen in der Regel beim Kauf der Produkte ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle (z.B.: TÜV, Dekra, …) beigestellt, die eine Grundvoraussetzung für die Eintragung darstellen. Dabei ist im Detail zu beachten:

  • Da die meisten derartigen Produkte von deutschen Firmen stammen, sind die mitgelieferten Gutachten oftmals auf die nationalen deutschen Bestimmungen abgestimmt und berücksichtigen nicht die EG-rechtlichen Vorschriften, die in Österreich zur Anwendung kommen (z.B. Mindestbodenfreiheit, Radabdeckungen). Dies kann man am Verweis auf die, nur in Deutschland geltende StVZO erkennen (nicht mit der österreichischen StVO zu Verwechseln). Nähere Details kann unter der jeweiligen Änderung nachgelesen werden.
  • In den Gutachten finden sich nahezu immer Auflagen und Bedingungen, welche einzuhalten sind. Werden diese Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, kann eine Eintragung negativ verlaufen. Man sollte deswegen bereits beim Kauf und Einbau, diese Auflagen und Bedingungen besondere Beachtung schenken. So können Probleme bei der Genehmigung und Eintragung vermieden werden.

Bei zum Beispiel zwei Änderungen, welche aufeinander Einfluss haben sind jedenfalls die Einzelgutachten vorzulegen. Treten bei der Überprüfung des Fahrzeuges bzw. der Gutachten Bedenken auf, hat der Sachverständige jedoch die Möglichkeit, ein weiteres Gutachten zu verlangen, welches darüber eine Aussage trifft, ob beide Änderungen gemeinsam ebenfalls unbedenklich sind.


Die gesetzliche Grundlage hierfür findet man im Kraftfahrgesetz 1967 unter §33.


Erforderliche Unterlagen

  • Typenschein, Datenauszug, Übereinstimmungserklärung oder Einzelgenehmigung
  • 2 Teile vom Zulassungsschein (Teil II am Typenschein, Datenauszug, Teil I ist immer mitzuführen)
  • eventuell Bestätigung über den sach- und fachgerechten Umbau
  • eventuell Unbedenklichkeitsbestätigung des Fahrzeugherstellers
  • Teilegutachten von den verbauten Teilen


Vorgehensweise

  • Zum vereinbarten Termin mit den Dokumenten und dem Fahrzeug bei uns erscheinen
  • Fahrzeug wird von unseren Sachverständigen begutachtet
  • Nach positiver Begutachtung erfolgt die Eintragung in den Typenschein, Datenauszug und den Zuslassungsscheinenen


Für das Bundesland Salzburg ist Ihr Ansprechpartner:

KFZ-Prüfstelle Salzburg, Karolingerstraße 34
+43662 8042-5353


Kosten:

  • ca. € 50,00 Basispreis
  • ca. € 30,00 pro weitere Änderung


Genauere Informationen der jeweiligen Änderungen

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