Auspuffanlagen / Schalldämpfer:



Beim Austausch von originalen gegen andere Schalldämpfer (PKW und Motorrad) muss Folgendes beachtet werden:

  • Mitführen einer EU-Betriebserlaubnis dazugehörig zu den jeweiligen Schalldämpfer.
  • Typen-Kennzeichnung und E-Prüfzeichen müssen am Schalldämpfer ablesbar sein.
  • Fahrzeug- und Motortype müssen mit der Betriebserlaubnis übereinstimmen.


Unter den oben angeführten Voraussetzungen ist ein Schalldämpfer nicht anzeigepflichtig und muss somit nicht in das Genehmigungsdokument (Typenschein, Datenauszug, Einzelgenehmigung, ...) eingetragen werden.


Schalldämpfer verfügt über kein E-Prüfzeichen:


Ist für den Schalldämpfer nur ein Teilegutachten einer akkreditierten Prüfstelle (TÜV, Dekra,…) oder eines Ziviltechnikers vorhanden und der Schalldämpfer verfügt über kein E-Prüfzeichen, ist eine Eintragung in das Genehmigungsdokument (Typenschein, Datenauszug, Einzelgenehmigung, ...) erforderlich.


Terminvereinbarungen können unter der Tel: +43(0)662/8042 - DW 5353 erfolgen.


Das Fahrzeug muss vorgeführt werden.


Erforderliche Unterlagen:


  • Ausweis,
  • Vollmacht (doc, 27 KB), falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selbst kommt.
  • Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung oder Datenauszug)
  • 2 Teile vom Zulassungsschein (Teil II am Typenschein, Datenauszug…, Teil I ist immer mitzuführen)
  • Teilegutachten, Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bzw. Freigabe des Fahrzeugherstellers
  • Wenn keine Gutachten vorliegen, oder die Gutachten keine Anbauprüfung für die Fahrzeugtype enthalten, ist ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle (TÜV, Dekra,…) oder eines Ziviltechnikers erforderlich.