Scheibenfolien



Allgemeines

Das nachträgliche anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig. Das anbringen von Splitterschutzfolien ist auf allen Seitenscheiben, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig.  Das Anbringen von Tönungsfolien und Lochfolien ist auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe, auf Dachfenstern sowie bei Doppeldeck-Bussen an allen Seitenscheiben der oberen Ebene zulässig.

Es dürfen nur typengenehmigte Folien mit direkt und dauerhaft auf der Folie angebrachtem Genehmigungszeichen angebracht werden. Die Kennzeichnung muss zumindest das Markenzeichen des Herstellers, die Typenbezeichnung der Scheibenfolie, und das in der jeweiligen Typengenehmigung festgelegte Genehmigungszeichen umfassen.


Weitere Informationen bezüglich Scheibenfolien siehe "Bundesanstalt für Verkehr"