Sanierung von Gleit-Rutschhängen

Das Land Salzburg fördert landwirtschaftlicher Betriebe bei Maßnahmen zur Prävention von Rutschungen und Degradation von Böden.

Die Landesförderung zur „Sanierung von Gleit-Rutschhängen" stützt sich auf das Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBI.Nr. 16/1975 sowie auf das Bodenschutzgesetz, LGBI.Nr. 80/2001.

Gefördert werden landwirtschaftliche Betriebe mit den Zielen

  • Gefährdung von Personen und Objekten durch Hangrutschungen zu vermeiden.
  • Gefährdungen bei der maschinellen Flächenbewirtschaftung zu vermeiden.
  • Belastungen auf kleinstrukturierte landwirtschaftliche Betriebe durch Produktionsausfall von maßgeblichen Flächen zu vermeiden.
  • Bestehende landschaftsprägende sowie landwirtschaftliche Kulturflächen zu erhalten.


Förderungsfähig sind

Sanierung von Rutschungen durch Bodenentwässerungen

Rutschhänge auf Grünlandflächen wie Wiesen und Weideflächen, die Rutschbewegungen (aufgeschobene Rutschbuckel, Vernässungen) aufweisen, aber noch nicht abgerutscht sind, beträgt der Fördersatz 80%.

Maßnahmen zur Regelung des Bodenwasserhaushaltes

Bei Einzelanlagen einer bestehenden Entwässerung, wo eine Bewirtschaftung durch die Vernässung nicht mehr, oder nur mehr schwer bewältig bar ist, ist eine Förderung der Wiederentwässerung möglich.

Der Fördersatz beträgt:

                                            20 % (< 15 Grad Hangneigung)

                                            30 % (> 15 Grad Hangneigung)


Bitte beachten sie…

  • Die Landesförderung zur „Sanierung von Gleit-Rutschhängen" dient ausnahmslos vorbeugender Meliorationsmaßnahmen zur Vermeidung von Rutschungen und Degradation von Böden.
  • Unmittelbar nach dem Eintritt von Rutschungen ist der Katastrophenfond des Landes Salzburg für die Förderung zur Sanierung des Schadenfalles zuständig.
  • Förderbar ist nur die Herstellung der Drainage-Anlagenteile. Die Rekultivierung, wie zum Beispiel die Verfüllung der Künetten, eventuelle Planierarbeiten und die Einsaat ist nicht förderfähig.
  • Sämtliche genannte Fördersätze beziehen sich auf eine Nettoförderung. Es sind erbrachte Eigenleistungen des Förderwerbers nach den Tarifen des ÖKL förderfähig.
  • Die Förderungswürdigkeit der Antragsteller ist nach den Bedingungen des „Programmes zur ländlichen Entwicklung" zu beurteilen.
  • Die geplanten Maßnahmen müssen vor Baubeginn von der Förderstelle besichtigt und zur Ausführung/Förderung frei gegeben werden.
  • Die Umsetzung/Förderung der Projekte erfolgt in Abstimmung mit den budgetären Möglichkeiten des Landesfördergebers.
  • Die Reihung der Projekte erfolgt nach Datum der Antragstellung bzw. aufgrund akuter Schadenswirkungen.


Dokumentation

Umgesetzte Projekte werden im SAGIS-Thema Wasser verortet und mit den wesentlichen Daten hinterlegt. Die lokalen Lagedaten stehen auch extern zur Einsichtnahme im SAGISonline Themeneintsieg „Wasser" zur Verfügung


Förderung durch das Land Salzburg

Ihr Ansprechpartner

Sekretariat Gewässerbewirtschaftung

Julia Gschaider

e-Mail: gewaesserbewirtschaftung@salzburg.gv.at

Tel.: 0662 8042-4345