Tipps, Fakten, Statistiken

„Salzburg, owa vom Gas!“

Das Land Salzburg setzt regelmäßig Maßnahmen, um Salzburgs Straßen noch sicherer zu machen. Besonders wichtig dabei ist es, alle einzubeziehen: Kinder und Erwachsene, Radfahrerinnen und Radfahrer, Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker und auch alle, die zu Fuß unterwegs sind.

Fakten zu überhöhter Geschwindigkeit im Straßenverkehr

  • Zu schnelles Fahren ist eine der häufigsten Ursachen für Unfälle. Drei von zehn tödlichen Unfällen passieren aufgrund von überhöhter Geschwindigkeit.
  • Ein Großteil der Verkehrstoten und der Unfallverursacher sind junge männliche Lenker.
  • Die meisten tödlichen Unfälle passieren auf Landstraßen (zirka 60 Prozent), gefolgt von Ortsgebieten (zirka 30 Prozent) und Autobahnen (zirka zehn Prozent).
  • Je höher die Geschwindigkeit, umso schwerer sind auch die Unfälle.
  • Wenn das Durchschnittstempo nur etwas verringert wird, gehen Unfälle glimpflicher aus. Das bedeutet weniger Tote und weniger Schwerverletzte.


Maßnahmen gegen Rasen und verschärfte Strafen

Die Strafen für extremes Rasen wurden 2021 auf Bundesebene verschärft. Das Bundesland Salzburg setzt noch weitere Schritte im Kampf gegen Rasen. So werden nicht nur die Strafen erhöht, sondern auch vermehrt Kontrollen durchgeführt und die Koordination der gesamten Maßnahmen verbessert.

Die wichtigsten Punkte aus dem Maßnahmenpaket 2021:
  • Erhöhung des Strafrahmens auf bis zu 5.000 Euro
  • Verdopplung der Mindestentzugsdauer des Führerscheins
  • Erhöhung des Beobachtungszeitraumes bei wiederholten Übertretungen
  • Illegale Straßenrennen werden mit bis zu sechs Monaten Führerscheinentzug bestraft
  • Wer 30 Stundenkilometer zu schnell fährt, muss mindestens 150 statt 70 Euro zahlen. Die Strafe steigt dann mit überhöhtem Tempo immer weiter an, von bisher 2180 Euro auf bis zu 5000 Euro (bei sehr schweren Fällen und bei Wiederholungstätern).

Zusätzliche Maßnahmen gegen Rasen ab 2024

Das Parlament hat im Juli 2023 beschlossen, dass bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Tatfahrzeug den Lenkenden dauerhaft weggenommen und verkauft werden kann. Geldstrafen und Führerscheinentzug drohen ebenfalls. Die neuen Regeln gelten ab 1. März 2024 (Quelle: KFV).

Führerscheinentzug

Der Führerschein wird von der Polizei ab einer Überschreitung von mehr als 40 km/h (Ortsgebiet) bzw. 50 km/h (außerhalb des Ortsgebiets) sofort abgenommen und zusätzlich wird eine Geldstrafe verhängt. Im Wiederholungsfall wird außerdem eine Nachschulung angeordnet. Probeführerscheinbesitzer müssen bereits ab einer Überschreitung von 20 km/h (Ortsgebiet) bzw. 40 km/h (außerhalb des Ortsgebiets) eine Nachschulung absolvieren, die Probezeit wird in diesem Fall um ein Jahr verlängert.

Fahrzeugbeschlagnahme und Verfall

Die Behörde kann in zwei Fällen eine Beschlagnahme des Fahrzeuges anordnen:

  • Die zulässige Geschwindigkeit wurde im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h bzw. außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten.
  • Die zulässige Geschwindigkeit wurde im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h bzw. außerhalb des Ortsgebiet um mehr als 70 km/h überschritten und dem/der Lenker:in wurde bereits innerhalb der letzten vier Jahre der Führerschein aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder aufgrund eines besonders gefährlichen oder rücksichtslosen Verhaltens entzogen.

Zusätzlich zur Beschlagnahme wird eine Geldstrafe verhängt: Wenn die zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten wird, beträgt die Geldstrafe 500 bis 7.500 Euro.

Im Wiederholungsfall und bei Überschreitungen von 80 km/h (Ortsgebiet) bzw. 90 km/h (außerhalb des Ortsgebiets) wird außerdem eine Nachschulung angeordnet. Bei einer wiederholten Überschreitung von 80 km/h im Ortsgebiet und 90 km/h außerhalb des Ortsgebiets muss der Lenker zusätzlich zu einer amtsärztlichen und zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung.

Bei der Beschlagnahme wird das Fahrzeug den Lenkenden weggenommen, es ist aber noch nicht entschieden, ob er/sie es endgültig verliert. Die Beschlagnahme kann vorläufig durch die Polizei für höchstes zwei Wochen erfolgen oder längerfristig durch die Behörde. Endgültig weg ist das Fahrzeug, sobald es von der Behörde für verfallen erklärt wird und es die Behörde verwertet. Wenn nach Ansicht der Behörde Wiederholungsgefahr besteht, hat sie das Fahrzeug für verfallen zu erklären, um den Täter von weiteren Übertretungen dieser Art abzuhalten. Die vorläufige Beschlagnahme muss von der Polizei sofort der Behörde angezeigt werden. Die Behörde kann innerhalb von zwei Wochen das Fahrzeug für beschlagnahmt erklären. Wenn sie dies nicht macht, erlischt die vorläufige Beschlagnahme und das Fahrzeug ist zurückzugeben.

Auch wenn die lenkende Person nicht Eigentümer:in des Fahrzeugs ist (z.B. bei Leasingfahrzeugen), wird vorläufig (durch die Polizei) beschlagnahmt. Die Behörde muss aber den/die Eigentümer:in ausfindig machen und ihn/sie über die vorläufige Beschlagnahme informieren. Die Behörde darf dann das Fahrzeug nicht beschlagnahmen. Solange die Beschlagnahme aufrecht ist, darf lediglich die Behörde über das Fahrzeug verfügen. Das bedeutet, dass der/die Eigentümer:in des Fahrzeugs während einer Beschlagnahme nicht verkaufen darf, um beispielsweise einem Verfall zu entgehen. Wenn das betroffene Fahrzeug dem Lenkenden nicht gehört, kann es nicht für verfallen erklärt werden, sondern wird dem/der Eigentümer:in zurückgegeben. Über den Lenkenden wird in diesem Fall ein Lenkverbot für das konkrete Fahrzeug verhängt, das auch im Führerscheinregister eingetragen wird. Der/die Zulassungsbesitzer:in wird über das Lenkverbot informiert. Das gilt auch bei Leasingfahrzeugen. Zusätzlich drohen, abhängig von der Höhe der Überschreitung und abhängig von vergangenen Delikten, eine Geldstrafe, ein Führerscheinentzug, eine Nachschulung und eine verkehrspsychologische und amtsärztliche Untersuchung. Bei einem Verstoß gegen ein Lenkverbot droht dem Lenkenden eine Geldstrafe zwischen 700 und 2.200 Euro. Auch der/die Zulassungsbesitzer:in kann bestraft werden (bis zu 10.000 Euro), wenn das Fahrzeug trotz Lenkverbot überlassen wurde.

Wird ein Fahrzeug für verfallen erklärt, dann kommt es zum Verkauf des Fahrzeugs, das bestmöglich zu verwerten ist. Dabei fließen 70 Prozent des Erlöses an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds und 30 Prozent an das jeweilige Bundesland oder den Bund (Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Strafbehörde zu tragen hat).