Voraussetzungen

Wer hat Anspruch auf Sozialunterstützung?

  •  Österreichische Staatsangehörige
  •  Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich dauerhaft und rechtmäßig im Inland aufhalten
  •  unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen: aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Staatsangehörige, Schweizer Staatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige, die sich kürzer als fünf Jahre im Inland aufhalten
  •  Asylberechtigte
  • der Hauptwohnsitz (Eintrag im Zentralen Melderegister – ZMR) und der tatsächliche dauernde Wohnaufenthalt müssen im Land Salzburg sein


Wann wird Sozialunterstützung gewährt?

Leistungen der Sozialunterstützung werden gewährt, wenn der Bedarf aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) oder den Ansprüchen gegenüber Dritten nicht gedeckt werden kann.

Zudem gibt es eine Verpflichtung die eigene Arbeitskraft einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Auch die Teilnahme an geeigneten Hilfsmaßnahmen zur Wiederherstellung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit ist verpflichtend.


Keine Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft besteht:

  • bei Erreichen des Regelpensionsalters
  • wenn Betreuungspflichten gegenüber Kindern, die jünger als 3 Jahre sind bestehen und es keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten gibt
  • bei überwiegender Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen, die nachweislich demenziell erkrankt oder minderjährig sind, wenn ein Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 vorliegt
  • bei überwiegender Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen, die mindestens ein Pflegegeld der Stufe 3 beziehen
  • bei Invalidität
  • bei Ausbildungspflicht
  • bei zielstrebig verfolgter Erwerbs- und Schulausbildung, die vor dem vollendenten 18. Lebensjahr begonnen wurde
  • bei zielstrebig verfolgter, erstmaliger Lehrausbildung
  • bei Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern
  • bei vergleichbar berücksichtigungswürdigen Gründen