Leistungen

Die Höhe der Sozialunterstützung wird individuell auf Grund der jeweiligen Lebensverhältnisse der hilfesuchenden Person berechnet.

Leistungen mit Rechtsanspruch

  • Lebensunterhalt: Ernährung, Bekleidung, Körperpflege und andere persönliche Bedürfnisse – pauschale Geldleistung
  • Wohnbedarf: Miete, Hausrat, Heizung, Strom, allgemeine Betriebskosten – Sachleistung als Direktüberweisung an hilfesuchende Person oder direkt an die Vermieterin bzw. den Vermieter
  • Bei Krankheit, Schwangerschaft, Entbindung: Diese Hilfe wird im Bedarfsfall durch die Übernahme der Beiträge zur Krankenversicherung gewährleistet (Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung)

Das heißt: Wer Sozialunterstützung bezieht, ist automatisch krankenversichert.


Leistungen ohne Rechtsanspruch

  • Im Härtefall (Sonderbedarfe wie zB Kautionen, Leistungen für die Geburt eines Kindes, Kinderbetreuungskosten, Schulmaterialien, Hausrat etc.)
  • Hilfe in besonderen Lebenslagen (Leistungen zur Beschaffung von Wohnraum und Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen)


Höhe der Unterstützung

Der monatliche Richtsatz orientiert sich am Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz. Dieser Wert wird jährlich österreichweit einheitlich festgelegt. (2025: 1.209,01 Euro).

  • 60 Prozent des Richtsatzes für Lebensunterhalt
  • 40 Prozent des Richtsatzes für den Wohnbedarf

Richtsätze

Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und die Hilfe für den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2025:

  • für Alleinstehende oder Alleinerziehende
  1.209,01 Euro
davon Lebensunterhalt
​725,41 Euro
​davon Wohnbedarf
​483,60 Euro
        
  • ​für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen - pro leistungsberechtigter Person
846,31 Euro
davon Lebensunterhalt
507,79 Euro
​davon Wohnbedarf
338,52 Euro
                                      
                                                      
  • für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen ab der dritten leistungsberechtigten Person 
 544,05 Euro
davon Lebensunterhalt326,43 Euro
davon Wohnbedarf217,62 Euro
                                                                          
  • für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
    (Betrag geltend ab 1. Juli 2022)
 302,25 Euro
davon Lebensunterhalt
181,35 Euro
davon Wohnbedarf
120,90 Euro


Zuschläge

Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2025:

für Alleinerziehende

für die erste minderjährige Person     
145,08 Euro
für die zweite minderjährige Person 108,81 Euro
für die dritte minderjährige Person72,54 Euro
für jede weitere minderjährige Person   36,27 Euro

​für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen  
​217,62 Euro
​Schulungszuschlag ab einer Maßnahmendauer
von mind. 4 Monaten
156,27​
​Schulungszuschlag ab einer Maßnahmendauer
von mind. 12 Monaten
312,54​
                                              


Berufsfreibetrag

Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt erzielen, beträgt im Jahr 2025:

bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 
 108,81 Euro
bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 217,62 Euro
                             


„Taschengeld"

Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2025:

bei volljährigen Personen241,80 Euro
bei minderjährigen Personen 132,99 Euro


Schonvermögen

Der Freibetrag für Ersparnisse und sonstiges Vermögen (Vermögensfreibetrag) je bezugsberechtigter Person beträgt im Jahr 2025: 7.254,06 Euro


Geburtenhilfe

Die Hilfe aus Anlass der Geburt eines Kindes beträgt im Jahr 2025: 755,63 Euro


Wohnbedarf

Falls der Wohnbedarf mit 40 Prozent des Richtsatzes nicht zu decken ist, kann dieser Wert auf bis zu 70 Prozent erhöht werden (erweiterter Wohngrundbetrag). Er darf allerdings den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (Werte werden bezirksweise von der Landesregierung festgelegt) bzw. die tatsächlichen Wohnkosten nicht überschreiten. Die Hilfe für den Lebensunterhalt bleibt hiervon unberührt und beträgt in jedem Fall 60 Prozent des Richtsatzes.

Beträge für den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (in Euro, gültig seit 1.7.2022, Tamsweg gültig seit 19.01.2023)

​Personen
im Haushalt
​Stadt Salzburg
​Salzburg
Umgebung
​Hallein
​St. Johann/
Pongau
​Zell am See
​Tamsweg
​1660,00​​649,00638,00​621,50​621,50​​605,00
​2​780,00​767,00​754,00​734,50​734,50715,00
​3​960,00​944,00​928,00904,00​904,00​​880,00
​4​1.080,00​1.062,00​1.044,00​1.017,001.017,00​​990,00
​5​1.200,00​1.180,001.160,00​​1.130,00​1.130,00​1.100,00
​6​1.320,00​1.298,00​1.276,00​1.243,00​1.243,001.210,00​
​7​1.380,00​1.357,001.334,00​​1.299,501.299,50​​1.265,00
​8​1.440,00​1.416,00​1.392,001.356,00​1.356,00​​1.320,00
​9​1.500,00​1.475,00​1.450,001.412,50​​1.412,501.375,00​
​101.560,00​​1.534,001.508,00​1.469,00​​1.469,00​1.430,00
​111.620,00​1.593,00​1.566,00​​1.525,501.525,50​1.485,00​
​ab 12
​1.680,00​1.652,00​1.624,00​1.582,00​1.582,00​1.540,00


Leistungskürzungen

Pflichtverletzungen können Sanktionen nach sich ziehen

  • ​falls die eigene Arbeitskraft nicht zumutbar eingesetzt bzw. die Teilnahme an arbeits- und integrationspolitischen Maßnahmen verweigert wird
  • wenn ausbildungspflichtige Personen ihre Schul- und Erwerbsausbildung nicht zielstrebig verfolgen.
Gekürzt wird der jeweilige Lebensunterhalts-Anteil der Sozialunterstützung und zwar auf:
  • 70 % (nach der ersten Pflichtverletzung)
  • 50 % (nach der zweiten Pflichtverletzung)
  • 25 % (nach der dritten Pflichtverletzung)
  • 0 % (nach der vierten Pflichtverletzung)

Bei grundsätzlich fehlender Bereitschaft zur Erfüllung der im Gesetz verankerten Pflichten entfallen alle Leistungen zur Gänze.

Schuldhafte Verletzungen der Pflichten nach dem Integrationsgesetz haben eine Kürzung von 25 % der Hilfe für den Lebensunterhalt für mindestens drei Monate zur Folge.


Aufenthalt im Ausland

Grundsätzlich ruht der Sozialunterstützungs-Anspruch im Falle eines Auslandaufenthaltes.

Ausnahmen:

  • der Auslandsaufenthalt dauert nicht länger als drei Tage
  • Urlaub von Erwerbstätigen: höchstens zwei Wochen ohne Unterbrechung, maximal vier Wochen im Kalenderjahr
  • im familiären Interesse bzw. zur Ausübung von Erwerbstätigkeit: maximal zwei Wochen pro Kalenderjahr
  • im zwingenden gesundheitlichen Interesse: unbeschränkt, allerdings höchstens zwei Wochen ohne Unterbrechung
  • die zweiwöchige Frist gilt nicht bei stationären Aufenthalten in Kranken- und Kuranstalten sowie vergleichbaren therapeutischen Einrichtungen