Inhalt
Leistungen mit Rechtsanspruch
- Lebensunterhalt: Ernährung, Bekleidung, Körperpflege und andere persönliche Bedürfnisse – pauschale Geldleistung
- Wohnbedarf: Miete, Hausrat, Heizung, Strom, allgemeine Betriebskosten – Sachleistung als Direktüberweisung an hilfesuchende Person oder direkt an die Vermieterin bzw. den Vermieter
- Bei Krankheit, Schwangerschaft, Entbindung: Diese Hilfe wird im Bedarfsfall durch die Übernahme der Beiträge zur Krankenversicherung gewährleistet (Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung)
Das heißt: Wer Sozialunterstützung bezieht, ist automatisch krankenversichert.
Leistungen ohne Rechtsanspruch
- Im Härtefall (Sonderbedarfe wie zB Kautionen, Leistungen für die Geburt eines Kindes, Kinderbetreuungskosten, Schulmaterialien, Hausrat etc.)
- Hilfe in besonderen Lebenslagen (Leistungen zur Beschaffung von Wohnraum und Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen)
Höhe der Unterstützung
Der monatliche Richtsatz orientiert sich am Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz. Dieser Wert wird jährlich österreichweit einheitlich festgelegt. (2025: 1.209,01 Euro).
- 60 Prozent des Richtsatzes für Lebensunterhalt
- 40 Prozent des Richtsatzes für den Wohnbedarf
Richtsätze
Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und die Hilfe für den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2025:
- für Alleinstehende oder Alleinerziehende
| 1.209,01 Euro |
davon Lebensunterhalt
| 725,41 Euro |
davon Wohnbedarf
| 483,60 Euro |
- für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen - pro leistungsberechtigter Person
| 846,31 Euro
|
davon Lebensunterhalt
| 507,79 Euro
|
davon Wohnbedarf
| 338,52 Euro
|
- für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen ab der dritten leistungsberechtigten Person
| 544,05 Euro |
davon Lebensunterhalt | 326,43 Euro |
davon Wohnbedarf | 217,62 Euro |
- für in Haushaltsgemeinschaft lebende
unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht
(Betrag geltend ab 1. Juli 2022)
| 302,25 Euro |
davon Lebensunterhalt
| 181,35 Euro |
davon Wohnbedarf
| 120,90 Euro |
Zuschläge
Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2025:
für Alleinerziehende
für die erste minderjährige Person
| 145,08 Euro |
für die zweite minderjährige Person | 108,81 Euro |
für die dritte minderjährige Person | 72,54 Euro |
für jede weitere minderjährige Person | 36,27 Euro
|
für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen | 217,62 Euro
|
Schulungszuschlag ab einer Maßnahmendauer von mind. 4 Monaten
| 156,27 |
Schulungszuschlag ab einer Maßnahmendauer von mind. 12 Monaten
| 312,54 |
Berufsfreibetrag
Der
Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer
Erwerbstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt erzielen, beträgt im Jahr
2025:
bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden
| 108,81 Euro |
bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden | 217,62 Euro |
„Taschengeld"
Die
Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer
Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären
Einrichtung beträgt im Jahr 2025:
bei volljährigen Personen | 241,80 Euro |
bei minderjährigen Personen | 132,99 Euro |
Wohnbedarf
Falls der Wohnbedarf mit 40 Prozent des Richtsatzes nicht zu decken ist, kann dieser Wert auf bis zu 70 Prozent erhöht werden (erweiterter Wohngrundbetrag). Er darf allerdings den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (Werte werden bezirksweise von der Landesregierung festgelegt) bzw. die tatsächlichen Wohnkosten nicht überschreiten. Die Hilfe für den Lebensunterhalt bleibt hiervon unberührt und beträgt in jedem Fall 60 Prozent des Richtsatzes.
Beträge für den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (in Euro, gültig seit 1.7.2022, Tamsweg gültig seit 19.01.2023)
Personen im Haushalt
| Stadt Salzburg
| Salzburg Umgebung
| Hallein | St. Johann/ Pongau
| Zell am See
| Tamsweg |
1 | 660,00 | 649,00 | 638,00 | 621,50 | 621,50 | 605,00 |
2 | 780,00 | 767,00 | 754,00 | 734,50 | 734,50 | 715,00 |
3 | 960,00 | 944,00 | 928,00 | 904,00 | 904,00 | 880,00 |
4 | 1.080,00 | 1.062,00 | 1.044,00 | 1.017,00 | 1.017,00 | 990,00 |
5 | 1.200,00 | 1.180,00 | 1.160,00 | 1.130,00 | 1.130,00 | 1.100,00 |
6 | 1.320,00 | 1.298,00 | 1.276,00 | 1.243,00 | 1.243,00 | 1.210,00 |
7 | 1.380,00 | 1.357,00 | 1.334,00 | 1.299,50 | 1.299,50 | 1.265,00 |
8 | 1.440,00 | 1.416,00 | 1.392,00 | 1.356,00 | 1.356,00 | 1.320,00 |
9 | 1.500,00 | 1.475,00 | 1.450,00 | 1.412,50 | 1.412,50 | 1.375,00 |
10 | 1.560,00 | 1.534,00 | 1.508,00 | 1.469,00 | 1.469,00 | 1.430,00 |
11 | 1.620,00 | 1.593,00 | 1.566,00 | 1.525,50 | 1.525,50 | 1.485,00 |
ab 12
| 1.680,00 | 1.652,00 | 1.624,00 | 1.582,00 | 1.582,00 | 1.540,00 |
Pflichtverletzungen können Sanktionen nach sich ziehen
- falls
die eigene Arbeitskraft nicht zumutbar eingesetzt bzw. die Teilnahme an
arbeits- und integrationspolitischen Maßnahmen verweigert wird
- wenn ausbildungspflichtige Personen ihre Schul- und Erwerbsausbildung nicht zielstrebig verfolgen.
Gekürzt wird der jeweilige Lebensunterhalts-Anteil der Sozialunterstützung und zwar auf:
- 70 % (nach der ersten Pflichtverletzung)
- 50 % (nach der zweiten Pflichtverletzung)
- 25 % (nach der dritten Pflichtverletzung)
- 0 % (nach der vierten Pflichtverletzung)
Bei grundsätzlich fehlender Bereitschaft zur Erfüllung der im Gesetz verankerten Pflichten entfallen alle Leistungen zur Gänze.
Schuldhafte
Verletzungen der Pflichten nach dem Integrationsgesetz haben eine
Kürzung von 25 % der Hilfe für den Lebensunterhalt für mindestens drei
Monate zur Folge.
Aufenthalt im Ausland
Grundsätzlich ruht der Sozialunterstützungs-Anspruch im Falle eines Auslandaufenthaltes.
Ausnahmen:
- der Auslandsaufenthalt dauert nicht länger als drei Tage
- Urlaub von Erwerbstätigen: höchstens zwei Wochen ohne Unterbrechung, maximal vier Wochen im Kalenderjahr
- im familiären Interesse bzw. zur Ausübung von Erwerbstätigkeit: maximal zwei Wochen pro Kalenderjahr
- im zwingenden gesundheitlichen Interesse: unbeschränkt, allerdings höchstens zwei Wochen ohne Unterbrechung
- die
zweiwöchige Frist gilt nicht bei stationären Aufenthalten in Kranken-
und Kuranstalten sowie vergleichbaren therapeutischen Einrichtungen