Leistungen

Die Höhe der Sozialunterstützung wird individuell auf Grund der jeweiligen Lebensverhältnisse der hilfesuchenden Person berechnet.

Leistungen mit Rechtsanspruch

  • Lebensunterhalt: Ernährung, Bekleidung, Körperpflege und andere persönliche Bedürfnisse – pauschale Geldleistung
  • Wohnbedarf: Miete, Hausrat, Heizung, Strom, allgemeine Betriebskosten – Sachleistung als Direktüberweisung an hilfesuchende Person oder direkt an die Vermieterin bzw. den Vermieter
  • Bei Krankheit, Schwangerschaft, Entbindung: Diese Hilfe wird im Bedarfsfall durch die Übernahme der Beiträge zur Krankenversicherung gewährleistet (Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung)

Das heißt: Wer Sozialunterstützung bezieht, ist automatisch krankenversichert.


Leistungen ohne Rechtsanspruch

  • Im Härtefall (Sonderbedarfe wie zB Kautionen, Leistungen für die Geburt eines Kindes, Kinderbetreuungskosten, Schulmaterialien, Hausrat etc.)
  • Hilfe in besonderen Lebenslagen (Leistungen zur Beschaffung von Wohnraum und Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen)


Höhe der Unterstützung

Der monatliche Richtsatz orientiert sich am Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz. Dieser Wert wird jährlich österreichweit einheitlich festgelegt. (2024: 1.155,84 Euro).

  • 60 Prozent des Richtsatzes für Lebensunterhalt
  • 40 Prozent des Richtsatzes für den Wohnbedarf

Richtsätze

Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und die Hilfe für den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2024:

  • für Alleinstehende oder Alleinerziehende
  1.155,84 Euro
davon Lebensunterhalt
​693,50 Euro
​davon Wohnbedarf
​462,34 Euro
        
  • ​für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen - pro leistungsberechtigter Person
809,09 Euro
davon Lebensunterhalt
485,45 Euro
​davon Wohnbedarf
323,64​ Euro
                                      
                                                      
  • für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen ab der dritten leistungsberechtigten Person 
 520,13 Euro
davon Lebensunterhalt312,08 Euro
davon Wohnbedarf208,05 Euro
                                                                          
  • für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
    (Betrag geltend ab 1. Juli 2022)
288,96 Euro
davon Lebensunterhalt
173,38 Euro
davon Wohnbedarf
115,58 Euro


Zuschläge

Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2024:

für Alleinerziehende

für die erste minderjährige Person     
138,70 Euro
für die zweite minderjährige Person 104,03 Euro
für die dritte minderjährige Person69,35 Euro
für jede weitere minderjährige Person   34,68 Euro

​für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen  
​208,05 Euro
                                              


Berufsfreibetrag

Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt erzielen, beträgt im Jahr 2024:

bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 
 104,03 Euro
bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 208,05 Euro
                             


„Taschengeld"

Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2024:

bei volljährigen Personen231,17 Euro
bei minderjährigen Personen 127,14 Euro


Schonvermögen

Der Freibetrag für Ersparnisse und sonstiges Vermögen je bezugsberechtigter Person  beträgt im Jahr 2024: 6.935,04 Euro


Geburtenhilfe

Die Hilfe aus Anlass der Geburt eines Kindes beträgt im Jahr 2024: 722,40 Euro


Wohnbedarf

Falls der Wohnbedarf mit 40 Prozent des Richtsatzes nicht zu decken ist, kann dieser Wert auf bis zu 70 Prozent erhöht werden (erweiterter Wohngrundbetrag). Er darf allerdings den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (Werte werden bezirksweise von der Landesregierung festgelegt) bzw. die tatsächlichen Wohnkosten nicht überschreiten. Die Hilfe für den Lebensunterhalt bleibt hiervon unberührt und beträgt in jedem Fall 60 Prozent des Richtsatzes.

Beträge für den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (in Euro, gültig seit 1.7.2022, Tamsweg gültig seit 19.01.2023)

​Personen
im Haushalt
​Stadt Salzburg
​Salzburg
Umgebung
​Hallein
​St. Johann/
Pongau
​Zell am See
​Tamsweg
​1660,00​​649,00638,00​621,50​621,50​​605,00
​2​780,00​767,00​754,00​734,50​734,50715,00
​3​960,00​944,00​928,00904,00​904,00​​880,00
​4​1.080,00​1.062,00​1.044,00​1.017,001.017,00​​990,00
​5​1.200,00​1.180,001.160,00​​1.130,00​1.130,00​1.100,00
​6​1.320,00​1.298,00​1.276,00​1.243,00​1.243,001.210,00​
​7​1.380,00​1.357,001.334,00​​1.299,501.299,50​​1.265,00
​8​1.440,00​1.416,00​1.392,001.356,00​1.356,00​​1.320,00
​9​1.500,00​1.475,00​1.450,001.412,50​​1.412,501.375,00​
​101.560,00​​1.534,001.508,00​1.469,00​​1.469,00​1.430,00
​111.620,00​1.593,00​1.566,00​​1.525,501.525,50​1.485,00​
​ab 12
​1.680,00​1.652,00​1.624,00​1.582,00​1.582,00​1.540,00