Leistungskürzungen

Pflichtverletzungen können Sanktionen nach sich ziehen

  • ​falls die eigene Arbeitskraft nicht zumutbar eingesetzt bzw. die Teilnahme an arbeits- und integrationspolitischen Maßnahmen verweigert wird
  • wenn ausbildungspflichtige Personen ihre Schul- und Erwerbsausbildung nicht zielstrebig verfolgen.
Gekürzt wird der jeweilige Lebensunterhalts-Anteil der Sozialunterstützung und zwar auf:
  • 70 % (nach der ersten Pflichtverletzung)
  • 50 % (nach der zweiten Pflichtverletzung)
  • 25 % (nach der dritten Pflichtverletzung)
  • 0 % (nach der vierten Pflichtverletzung)

Bei grundsätzlich fehlender Bereitschaft zur Erfüllung der im Gesetz verankerten Pflichten entfallen alle Leistungen zur Gänze.

Schuldhafte Verletzungen der Pflichten nach dem Integrationsgesetz haben eine Kürzung von 25 % der Hilfe für den Lebensunterhalt für mindestens drei Monate zur Folge.


Aufenthalt im Ausland

Grundsätzlich ruht der Sozialunterstützungs-Anspruch im Falle eines Auslandaufenthaltes.

Ausnahmen:

  • der Auslandsaufenthalt dauert nicht länger als drei Tage
  • Urlaub von Erwerbstätigen: höchstens zwei Wochen ohne Unterbrechung, maximal vier Wochen im Kalenderjahr
  • im familiären Interesse bzw. zur Ausübung von Erwerbstätigkeit: maximal zwei Wochen pro Kalenderjahr
  • im zwingenden gesundheitlichen Interesse: unbeschränkt, allerdings höchstens zwei Wochen ohne Unterbrechung
  • die zweiwöchige Frist gilt nicht bei stationären Aufenthalten in Kranken- und Kuranstalten sowie vergleichbaren therapeutischen Einrichtungen