Antrag auf Sozialunterstützung

Anträge auf Sozialunterstützung können bei der Gruppe Soziales der Bezirkshauptmannschaften bzw. bei dem Sozialamt der Stadt Salzburg eingebracht werden.

Leistungen der Sozialunterstützung sind in der Regel auf maximal 12 Monate befristet (Ausnahmen: dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und Personen in Alterspension).
Antragsstellende Personen unterliegen der Mitwirkungspflicht, das heißt, sie müssen alle für die Beurteilung des Antrags maßgeblichen Informationen bzw. Unterlagen der Behörde vollständig und wahrheitsgemäß übermitteln.
Für Entscheidungen über Leistungen der Sozialunterstützung ​hat die Behörde längstens drei Monate Zeit.


Rechtsmittel

Wer gegen die behördliche Entscheidung zur Sozialunterstützung Einwände hat, kann ein Rechtsmittel gegen den zugestellten Bescheid erheben. Dieses Rechtsmittel nennt sich "Beschwerde" und muss binnen vier Wochen bei jener Behörde, die den Bescheid erlassen hat, eingebracht werden. Die Entscheidung über dieses Rechstmittel trifft das Landesvewaltungsgericht Salzburg. Für Streitigkeiten um Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht (= Zusatzleistungen), sind ordentliche Gerichte zuständig.


Rückzahlung von Leistungen

Eine Person, die wegen Angabe falscher Tatsachen zu Unrecht Leistungen bezogen hat, macht sich nicht nur strafbar, sondern muss diese auch zurückbezahlen. Unter gewissen Umständen können auch unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte zum Kostenersatz herangezogen werden. Das Land Salzburg darf sich jedoch gegenüber Dritten nur insofern schadlos halten, als deren wirtschaftliche Existenz gesichert bleibt.

Maßgebliche Änderungen aller für den Leistungsbezug bedeutsamen Umstände müssen der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.