Unterhaltsvorschuss

Der sogenannte Unterhaltsvorschuss dient dazu, den Unterhalt von Kindern abzusichern, wenn ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. Das setzt voraus, dass der unterhaltspflichtige Elternteil bekannt ist.

Die Zahlung eines Kindesunterhalts wird in der Regel meist dann zum Thema, wenn die Eltern getrennt leben. Wenn ein Elternteil keinen Unterhalt an ein Kind zahlt, dann hilft unter bestimmten Voraussetzungen der Staat aus.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Unterhaltsvorschuss wird nur für Kinder bis zum 18. Lebensjahr und nur dann gewährt, wenn das Kind sich in Österreich aufhält und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt bzw. einem österreichischen Staatsbürger gleichgestellt ist (zB EU-Staatsbürger, Asylberechtigte,…).

Gründe für die Gewährung sind zB.:

  • Es liegt ein vollstreckbarer Unterhaltstitel (= Gerichtsbeschluss oder Vergleich) vor, der laufende Unterhaltsbeitrag wird nicht zur Gänze geleistet und es werden Vollstreckungsmaßnahmen (etwa eine Gehaltsexekution) eingeleitet.
  • Der von der Mutter genannte Vater bestreitet die Vaterschaft. Das Vaterschaftsverfahren geht über die 1. Instanz hinaus.
  • Der Unterhalt kann nicht festgesetzt werden, weil der Aufenthalt des Verpflichteten unbekannt ist.
  • Der Unterhaltspflichtige verbüßt im Inland eine gerichtliche Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat.

Keinen Unterhaltsvorschuss bekommen Kinder, wenn

  • das Kind mit dem Unterhaltspflichtigen im gleichen Haushalt wohnt,
  • die Mutter von ihrem Recht Gebrauch macht, den Vater nicht bekannt zu geben,
  • das Kind aufgrund einer Erziehungshilfe der Vollen Erziehung der Kinder- und Jugendhilfe bei Pflegepersonen oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung aufwächst.

Höhe des Vorschusses

Der Unterhaltsvorschuss wird grundsätzlich in der Höhe der festgelegten Unterhaltsverpflichtung (Beschluss, Vergleich) ausbezahlt. Als Obergrenze gilt der Richtsatz für Halbwaisen (2024: 796,06 Euro). Solange der Unterhalt nicht festgesetzt werden kann, werden folgende Fixbeträge ausbezahlt:

​0 - 5 Jahre
​279,00 Euro
​6 - 13 Jahre
​399,00 Euro
​ab 15 Jahren
​518,00 Euro


Antragstellung

Der Unterhaltsvorschuss ist nur auf Antrag des gesetzlichen Vertreters zu gewähren. Der Antrag ist an das Bezirksgericht zu richten. Antragsmuster liegen in den Bezirksgerichten und bei der Kinder- und Jugendhilfe auf. Folgende Unterlagen sind erforderlich:
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
  • Meldebestätigung beider Elternteile
  • Einkommensnachweise
  • evtl. Unterhaltsbeschluss, -vergleich (Exekutionstitel)
  • evtl. Nachweis über Exekutionsführung

Entscheidung

Die Prüfung des Anspruchs und die Entscheidung darüber obliegt dem Bezirksgericht.
Wird ein Unterhaltsvorschuss bewilligt, ist die Kinder- und Jugendhilfe (vormals Jugendamt) automatisch alleiniger gesetzlicher Vertreter in allen Unterhaltsangelegenheiten.

Unterhaltsvorschuss wird ab dem Antragsmonat für jeweils fünf Jahre und maximal bis zum 18. Geburtstag gewährt.


Kosten und Rückzahlung

Der Unterhaltsvorschuss ist vom Unterhaltspflichtigen zur Gänze zurückzuzahlen. Er trägt auch die gerichtlichen Verfahrenskosten.

Wenn Kinder ein eigenes Einkommen haben (z.B. Lehrlingsentschädigung, Waisenpension,…) reduziert dies die Höhe des Unterhaltsvorschusses. Eine Meldung an die Kinder- und Jugendhilfe bzw. Gericht hat unverzüglich zu erfolgen (Rückzahlungspflicht!).