Kindesunterhalt

Zum Unterhalt sind beide Eltern verpflichtet. Sie haben nach ihren Kräften anteilig (entsprechend ihrer finanziellen Verhältnisse) den Unterhalt zu leisten.

Lebt ein Kind nur bei einem Elternteil, so muss der andere Unterhalt in Geld (Alimente) zahlen. Lebt das Kind in einem Internat oder Heim, dann müssen beide Eltern den Unterhalt an das Kind zahlen. Gleiches gilt, wenn ein Kind eine eigene Wohnung (grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr möglich) nimmt.

Anspruch auf Unterhalt hat immer das Kind, nicht die Mutter/der Vater. Kinder haben Anspruch auf Unterhalt bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit. Diese kann bei Berufstätigkeit bereits vor der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw im Falle des Besuchs weiterführender Schulen (oder Studium) auch später enden.

 

Höhe des Kindesunterhalts
Die konkrete Höhe des Geldunterhaltes richtet sich vor allem nach dem Alter des Kindes, Zahl der Geschwister und dem Einkommen der Eltern.

Bei der Festlegung des Kindesunterhalts verwenden die Gerichte in der Regel die Prozentsatzmethode, da dem Kind der Anspruch zuerkannt wird, seine Bedürfnisse an die Lebensverhältnisse der Eltern anzupassen.
Die Regelbedarfssätze dienen nur zur Orientierung und sind unabhängig vom Lebensstandard der Eltern. Diese geben an, wie viel ein Kind in Österreich etwa zum Leben braucht. Diese Sätze werden vom Gericht jährlich neu festgesetzt.

Bei der Prozentregel gibt es Abzüge für Geschwister je nach Alter (1 bis 2%) und für eine/n einkommenslose/n EhepartnerIn (bis zu 3%).
Von den Basisprozentsätzen werden abgezogen:

  • 1% für jedes weitere Kind unter 10 Jahren
  • 2% für jedes weitere Kind über 10 Jahren
  • 3% für einen Ehepartner ohne Einkommen
  • 1-2% für einen Ehepartner mit höherem Einkommen.

 

Festsetzung des Unterhalts
Für die Festsetzung des Geldunterhalts für Minderjährige gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Festsetzung durch die Eltern: Die Eltern vereinbaren einvernehmlich die Zahlung des Unterhalts.
  • Festsetzung durch das Gericht oder die Kinder- und Jugendhilfe: Die Eltern ersuchen das Gericht oder die Kinder- und Jugendhilfe, den Unterhaltsbeitrag festzusetzen.

Für die Festsetzung des Geldunterhalts für Volljährige haben betroffene Personen, wenn unterhaltspflichtige Eltern nicht zahlen, die Möglichkeit, im Wege des Gerichts seinen Unterhaltsanspruch durchsetzen.

 

Tipp bei Problemen

Hat der erziehungsberechtigte Elternteil bei der Durchsetzung des Unterhalts Schwierigkeiten, dann kann dieser die Kinder- und Jugendhilfe zum Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten bestellen. Die Kinder- und Jugendhilfe stellt die erforderlichen Anträge und überwacht auch den Eingang der Zahlungen.