Kinderschutz in der Kinder- und Jugendhilfe

Die Hauptaufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind die Wahrung des Kindeswohls und der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und Vernachlässigung. In allen Bezirksverwaltungsbehörden setzen sich engagierte und gut ausgebildete Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter für das Recht der Kinder auf eine angemessene Förderung und eine gewaltfreie Erziehung ein.

Jede Meldung über einen begründeten Verdacht, dass ein Kind oder ein Jugendlicher/eine Jugendliche Gewalt oder Vernachlässigung erlebt, wird von Kinder- und Jugendhilfe in den Bezirksverwaltungsbehörden umgehend nach fachlichen Standards im Vier-Augen-Prinzip überprüft. Die Gefährdungsabklärung endet mit einer Gefährdungseinschätzung. Davon ausgehend ergreift die Kinder- und Jugendhilfe Maßnahmen zum Kinderschutz und erarbeitet individuelle Hilfsangebote für die Familien.


Somit sind Meldungen über vermutete Kindeswohlgefährdungen ein hoch wirksames Mittel, um das Recht von Kindern und Jugendlichen auf eine gewaltfreie Erziehung voranzubringen und ihre Entwicklungsbedingungen effektiv zu verbessern.


Wer muss eine Kindeswohlgefährdung melden?

Melde- und Mitteilungspflichten bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung sind im Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 geregelt. Gemäß § 37 (1) B-KJHG 2013 ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten, wenn sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist und diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden kann:
•    Gerichte, Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht
•    Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen
•    Einrichtungen zur psychosozialen Beratung
•    private Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
•    Kranken- und Kuranstalten
•    Einrichtungen der Hauskrankenpflege


Gemäß § 37 Abs 3 B-KJHG 2013 trifft die Mitteilungspflicht auch Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen, weiters von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen und Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit nicht in einer im Abs. 1 genannten Einrichtung ausüben.


Die Meldungen gem. § 37 (1) B-KJHG 2013 haben schriftlich zu erfolgen und jedenfalls Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen und daraus gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen sowie Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten. Diese Mitteilungen über den Verdacht der Kindeswohlgefährdung unterliegen keinen Einschränkungen durch berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten oder die Amtsverschwiegenheit, dh. eine Berufung auf Verschwiegenheitspflichten ist nicht zulässig, da bei einer Güterabwägung der Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen gegenüber Geheimhaltungsinteressen der Vorzug zu geben ist. Personen, die eine Mitteilungspflicht bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung trifft, sind auch zu einer Auskunftserteilung an die Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet.

Meldeformular - Meldung an den Kinder- und Jugendhilfeträger über Gewalt an einem Kind oder Jugendlichen:
Mit diesem Formular kann die zuständige Kinder- und Jugendhilfe in den Bezirksverwaltungsbehörden mit den notwendigen Erstinformationen versorgt und eine rasche Hilfestellung für das betroffene Kind und dessen Familie eingeleitet werden. Das Formular ist auf der Homepage www.gewaltinfo.at abrufbar.

Sind Privatpersonen zur Meldung verpflichtet?

Privatpersonen, die eine Kindeswohlgefährdung wahrnehmen, sind zwar gesetzlich nicht zur Meldung verpflichtet, allerdings kann die Kinder- und Jugendhilfe erst dann handeln und ein wirkungsvolles Schutzkonzept erarbeiten, wenn sie über bestehende Missstände informiert ist. Die Meldungen von Privatpersonen sind nicht an das Meldeformular gebunden und können auch telefonisch und anonym erfolgen.