Die Adoption hat immer zwei Seiten:
• eine Mutter, sprich eine entscheidungsfähige Person, die ihr Kind zur Adoption freigeben will,
• eine andere entscheidungsfähige erwachsene Person (Mindestalter 25 Jahre), die ein Kind adoptieren will.
- Entscheidung bei der Mutter
Eine Mutter (bzw. die leiblichen Eltern) kann vor oder nach der Geburt entscheiden das Kind zur Adoption freizugeben. Auch nach einer anonymen Geburt oder der Abgabe in einem Babynest kommt es zur Adoption des Kindes. Die Kinder- und Jugendhilfe ist hier Obsorger des Kindes und wählt die am besten für das Kind geeigneten Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber aus.
Die Adoption ist ein zivilrechtlicher Vertrag. Die Gültigkeit dieses Vertrages muss beim Bezirksgericht beantragt werden.
Ist die Adoption rechtskräftig bewilligt, erlöschen alle familienrechtlichen Beziehungen (außer Unterhalt und Erbrecht) zwischen den leiblichen Eltern und dem Adoptivkind. Diese werden an die Adoptiveltern übertragen.
- Kinder- und Jugendhilfe in den Bezirken
Anlaufstelle für die Vermittlung eines Adoptivkinds ist die Kinder- und Jugendhilfe in den Bezirken. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe beraten die Mutter bzw. die Eltern über die Möglichkeiten einer Adoption und prüfen alle Eignungsvoraussetzungen von Adoptivwerberinnen und -werber.