Washingtoner Artenschutz-Abkommen CITES

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen.

Der Handel mit Pflanzen, Tieren und deren Produkten ist neben dem Lebensraumverlust eine der Hauptgefährdungsursachen zahlreicher Tier- und Pflanzenarten. Das Washingtoner-Artenschutz-Abkommen, auch CITES genannt (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) reguliert den weltweiten Handel mit bedrohten Arten. Österreich hat sich dem Übereinkommen 1982 verpflichtet. Mit Beitritt zur EU 1995 sind auch in Teilbereichen strengere EU-Verordnungen in Kraft getreten.

CITES umfasst etwa 35.000 Tier- und Pflanzenarten, darunter viele bekannte Arten wie Elefanten, Nashörner, Greifvögel, Krokodile, Schlangen und Echsen, Schildkröten, Papageien sowie Orchideen, Kakteen und Tropenhölzer. Einige Arten unterliegen einem strikten Handeslverbot (Anhang I/A). Für Andere ist ein kontrollierter Handel erlaubt, der jedoch mit Nachweis- und Dokumentenpflichten einhergeht (Anhang II/B). Die Bestimmungen gelten dabei für lebende und tote Exemplare sowie für Teile und Erzeugnisse aus diesen Arten, wie z.B. Jagdtrophäen, Nahrungsmittel, Lederwaren, Musikinstrumente, Holz, Touristensouvenirs oder medizinische Heilmittel.

Ratsam ist, sich vor dem Erwerb, der Zucht oder Ein- bzw. Ausfuhr von Tier- und Pflanzenarten zu erkundigen, ob die Arten Handelsbeschränkungen nach CITES unterliegen. Für Einfuhren in den EU-Raum ist neben der Exportgenehmigung des Ausfuhrlandes eine Importgenehmigung des jeweiligen EU-Landes erforderlich (und umgekehrt). Ausnahmen vom Vermarktungsverbot sind z.B. für nachweislich in Gefangenschaft geborene Tiere möglich.


Zuständige Stellen:


Vollzugsbehörde:

Ausstellung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen sowie für Zuchtbescheinigungen zur Ausnahme vom Handelsverbot

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abteilung V/10 - Nationalparks, Natur- und Artenschutz
Stubenbastei 5, A-1010 Wien
cites@bmk.gv.at


Wissenschaftliche Behörde:

Erstellung von fachlichen Gutachten im Antragsfall

Land Salzburg
Abteilung 5: Natur- und Umweltschutz, Gewerbe
Referat 5/06: Naturschutzgrundlagen und Sachverständigendienst
Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg
Tel. +43 662-8042-5515
gundi.habenicht@salzburg.gv.at


Strafbehörde:

Die Kontrolle der Einhaltung der Handelsbestimmungen erfolgt durch die Zollbehörden - sowohl an den EU-Außengrenzen (z.B. Flughafen Salzburg) als auch innerhalb des Landes. Illegal eingeführte Tiere, Pflanzen oder Produkte werden vom Zoll beschlagnahmt. Auch Geld- und Freiheitsstrafen sind vorgesehen.


Informationen zu allen von CITES erfassten Arten und den jeweiligen Handelsbestimmungen finden Sie hier: