Erhebung von Landesverwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren

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Allgemeine Informationen

<![CDATA[<p>Das Land Salzburg erhebt von Verfahrensparteien für wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen Landesverwaltungsabgaben sowie für Amtshandlungen von Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren.</p> ]]>

Voraussetzungen

<![CDATA[<p>Die Parteien eines Verfahrens haben für die Erteilung von Berechtigungen oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von bestimmten Behörden / Gerichten in den Angelegenheiten der Landesverwaltung vorgenommen werden, Verwaltungsabgaben zu entrichten, wenn die Amtshandlungen nicht ausdrücklich nach einer landesgesetzlichen Vorschrift von solchen Aufgaben befreit sind.</p> <p>Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist &sect; 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.</p> ]]>

Erforderliche Unterlagen

<![CDATA[<p>Keine, denn es werden die Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren von der für die Sache zuständigen Behörde nach den geltenden Tarifen vorgeschrieben.</p> ]]>

Verfahrensablauf

<![CDATA[<p>Die Landesverwaltungsabgaben ebenso wie die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben, idR in Form einer bescheidmäßigen Vorschreibung.</p> ]]>

Kosten

<![CDATA[<p>Für die Höhe der vorzuschreibenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung ist der in der Anlage zur Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018 enthaltene Tarif maßgebend.</p> <p>Die Höhe der im Einzelfall bei Anwendung einer Tarifpost des allgemeinen oder des besonderen Teils des Tarifs vorzuschreibenden Verwaltungsabgabe ergibt sich:</p> <ol> <li>aus dem in der einzelnen Tarifpost festgelegten Pauschalbetrag oder</li> <li>aus einem Grundbetrag und dem bei der jeweiligen Tarifpost festgelegten Zuschlag.</li> </ol> <p>Ist bei der anzuwendenden Tarifpost ein Höchstbetrag festgelegt, darf dieser nicht überschritten werden.</p> <p>Werden in einer Angelegenheit mehrere Amtshandlungen, für die Landesverwaltungsabgaben und/oder Kommissionsgebühren einzuheben sind, vorgenommen, so sind diese für jede einzelne dieser Amtshandlungen nach den jeweils dafür festgelegten Tarifen vorzuschreiben, soweit sich aus&nbsp; den anzuwendenden Tarifposten der Anlage nicht anderes ergibt.</p> <p>Jedoch sind die Tarifposten 1 und 2 der Anlage nicht anzuwenden, wenn auf die betreffende Amtshandlung eine Tarifpost des besonderen Teils des Tarifs anzuwenden ist.</p> <p>Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen laut Tarif aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festgesetzt.</p> ]]>

Fristen

<![CDATA[<p>Die Pflicht zur Entrichtung einer Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.</p> <p>Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach &sect; 56 AVG, so ist die Vorschreibung der Landesverwaltungsabgabe in den Spruch aufzunehmen; ansonsten ist die Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe mit abgesondertem Bescheid gemäß &sect; 57 AVG vorzuschreiben, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird.</p> <p>Verwaltungsabgaben, die rechtskräftig vorgeschrieben und nicht innerhalb der von der Behörde bestimmten Frist entrichtet worden sind, sind einzumahnen.</p> <p>Für eine Mahnung ist eine Mahngebühr von 5 &euro; längstens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Mahnschreibens zu entrichten. Die Mahngebühr ist nicht einzuheben, wenn die Verwaltungsabgabe bis zur Zustellung des Mahnschreibens entrichtet worden ist.</p> ]]>

Rechtsgrundlagen

<![CDATA[<p>&sect;&sect; 77 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung</p> <p>Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969; LGBl Nr 77/1969 in der jeweils geltenden Fassung</p> <p>Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018, LGBl Nr 23/2018 in der jeweils geltenden Fassung</p> ]]>

Rechtsbehelfe

<![CDATA[<p>Gegen einen Bescheid der in der Sache zuständigen Behörde kann Beschwerde an das Salzburger Landesverwaltungsgericht erhoben werden.</p> ]]>

Zusätzliche Informationen

<![CDATA[<p>Die Landes-Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren werden von der in der Sache jeweils zuständigen Behörde vorgeschrieben.</p> ]]>

Zuständige Stelle

<![CDATA[<p>Die Zuständigkeit für die Einhebung der Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren liegt bei der in der Sache jeweils zuständigen Behörde, das ist in vielen Fällen der Landesverwaltung entweder die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung.</p> ]]>

Authentifizierung und Signatur

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Hilfs- und Problemlösungsdienste

<![CDATA[<p>Auskünfte können am besten bei der in der Sache jeweils zuständigen Behörde erhalten werden. Die Kontaktdaten sind auf der Homepage dieser jeweils zuständigen Behörde ersichtlich.</p> ]]>

Zum Formular

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Für den Inhalt verantwortlich

<![CDATA[<p>Amt der Salzburger Landesregierung</p> <p>Abteilung 8<br /> Kaigasse 2A<br /> 5020 Salzburg</p> <p>Tel. 0043-662-8042-2522<br /> Mail: <a href="mailto:finanzen@salzburg.gv.at">finanzen@salzburg.gv.at</a></p> ]]>

Datenschutzrechtliche Informationen

<![CDATA[<p>Die für die Einhebung der Landes-Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren zuständigen Behörden verarbeiten die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten.</p> ]]>

Letzte Aktualisierung

10.06.2021