„Brexit done“: Vorläufige Anwendung des EU-UK-Abkommens läuft seit 1. Jänner 2021

Europäisches Parlament berät in den kommenden Wochen über die endgültige Ratifizierung des EU-UK-Abkommens auf EU-Seite

Am 24. Dezember 2020 haben sich die EU und das Vereinigte Königreich über den Entwurf für ein Handels- und Kooperationsabkommen geeinigt. Das Abkommen besteht aus drei Hauptpfeilern:
  • einem Freihandelsabkommen,
  • einer neuen Partnerschaft für die Sicherheit und
  • einer horizontalen Vereinbarung über Governance.
Mit 31. Dezember 2020 endete die Übergangsfrist, während der im Vereinigten Königreich trotz des mit Ende Jänner 2020 erfolgten EU-Austritts noch EU-Recht galt. Angesichts des außergewöhnlich kurzen zeitlichen Abstands der am 24. Dezember 2020 erzielten Einigung vor dem Auslaufen der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 hat die Kommission den Mitgliedstaaten vorgeschlagen, das nun ausgehandelte Abkommen bis zum 28. Februar 2021 „vorläufig“ anzuwenden. Diesem Vorschlag haben die im Rat versammelten Mitgliedstaaten der EU am 29. Dezember 2020 zugestimmt. Es wird erwartet, dass das Europäische Parlament im Jänner/Februar 2021 über das Abkommen berät.
Mit dem jetzt vereinbarten Handels- und Kooperationsabkommen der EU mit dem Vereinigten Königreich wird es am 1. Jänner 2021 zu großen Veränderungen kommen. Die EU und das Vereinigte Königreich werden zwei getrennte Märkte bilden – d. h. zwei verschiedene Regulierungs- und Rechtsräume. Damit entstehen Hindernisse für den Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie für die grenzüberschreitende Mobilität, die es davor – in beide Richtungen – nicht gab.
Das Austrittsabkommen, welches die EU und das Vereinigte Königreich im Oktober 2019 vereinbart haben, bleibt in Kraft und schützt unter anderem die Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger und der britischen Staatsangehörigen, die finanziellen Interessen der EU und vor allem den Frieden und die Stabilität auf der irischen Insel.

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