Landwirtschaft: Obergrenze für nationale Unterstützung wird angehoben

Neue Obergrenze für staatliche Beihilfen im Rahmen der De-minimis-Vorschriften für den Agrarsektor gilt ab 14. März 2019

Am 22. Februar 2019 hat die Europäische Kommission neue Vorschriften für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (die sogenannten „De-minimis-Beihilfen") erlassen, mit denen der Höchstbetrag, den die nationalen Behörden zur Unterstützung landwirtschaftlicher Betriebe innerhalb von drei Steuerjahren verwenden können, auf bis zu 25.000 EUR angehoben wird.
Grund für die spürbare Anhebung der Obergrenze für die nationale Stützung für landwirtschaftliche Betriebe ist das Bestreben, den nationalen Behörden insbesondere in Krisenzeiten mehr Spielraum und effizienteres Eingreifen zu ermöglichen.
In Österreich wurde zum Beispiel vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Abfederung von Einkommensverlusten aufgrund von Trockenheit im Jahr 2018 auf Basis der De-minimis Verordnung eine Sonderrichtlinie erlassen, die einen Direktzuschuss und einen Zinsenzuschuss zur erleichterten Finanzierung von Futtermittel- und Betriebsmittelzukäufen vorsah.

Die neuen Vorschriften für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (auch „De-minimis-Beihilfen" genannt) werden es den EU-Ländern ermöglichen, landwirtschaftliche Betriebe stärker zu unterstützen, ohne dass dies als "Marktverzerrung" gewertet wird. Gleichzeitig wird der Verwaltungsaufwand für die Behörden in den Mitgliedstaaten verringert.
Die De-minimis-Beihilfen werden in der Regel angewendet, wenn rasches Handeln erforderlich ist, ohne dass eine Regelung im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen aufgestellt werden muss. Dies ist insbesondere in Krisenzeiten der Fall.
De-minimis-Beihilfen werden beispielsweise zur Prävention oder Bekämpfung von Tierseuchen verwendet, sobald es zu einem Ausbruch kommt, oder zur Entschädigung von landwirtschaftlichen Betrieben für Schäden, die von Tieren verursacht werden, die nicht nach EU-Recht oder nationalem Recht geschützt sind (z. B. Wildschwein). Schäden, die durch geschützte Tierarten (Wolf, Luchs, Bär usw.) verursacht werden, können hingegen im Rahmen notifizierter staatlicher Beihilfen ausgeglichen werden.

In Salzburg stützen sich insbesondere die Richtlinie für die Gewährung von Sozialhilfen für unverschuldet in Not geratene Land- und Forstwirte (Salzburger Bauernhilfe) und die Richtlinie zur Förderung von Hubschraubertransporten für Bau- und Zaunmaterialien sowie Betriebseinrichtungen auf Almen auf die De-minimis Verordnung im Agrarsektor.
Der Beihilfehöchstbetrag, der je Betrieb über einen Zeitraum von drei Jahren verteilt werden kann, wird künftig von 15.000 EUR auf 20.000 EUR je Empfängerbetrieb angehoben. Um mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, verfügt jedes EU-Land über ein nationales Höchstkontingent für staatliche Beihilfen im Rahmen der Vorschriften für De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, das nicht überschritten werden darf. Diese nationalen Höchstkontingente wurden ebenfalls auf bis zu 1,25 % der jährlichen landwirtschaftlichen Produktion des Landes in demselben Dreijahreszeitraum (gegenüber 1 % in den derzeit geltenden Vorschriften) angehoben.
Sofern nicht mehr als 50 % seiner gesamten nationalen Beihilfemittel für einen bestimmten Agrarsektor ausgegeben werden, kann die De-minimis-Beihilfe pro Betrieb auf 25.000 EUR und der nationale Höchstbetrag auf 1,5 % der Jahresproduktion angehoben werden.
In diesem Fall kann eine Erhöhung der Obergrenze je Betrieb um 66 % und eine Anhebung der nationalen Obergrenze um 50 % erzielt werden.

In den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen müssen die EU-Länder staatliche Beihilfen bei der Kommission anmelden und dürfen die Beihilfemaßnahme erst durchführen, nachdem sie von der Kommission genehmigt wurde. Allerdings bestehen u. a. im Agrarsektor Ausnahmen zu diesen Regelungen.
Während gemäß der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft bestimmte Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und ländlichen Gebieten ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt werden können, richtet sich der Anwendungsbereich der nun geänderten De-minimis-Verordnung im Agrarsektor grundsätzlich nach der Höhe der Beihilfen, die an in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen gegeben werden.
Ratio hinter den De-minimis Beihilfen ist, dass aufgrund der geringen Höhe eine Gefährdung des Wettbewerbs und des Handels nicht zu befürchten ist und in der Folge eine solche auch nicht bei der Kommission anzumelden oder deren Zustimmung eingeholt werden muss.

Die höheren Obergrenzen treten am 14. März 2019 in Kraft und können rückwirkend für Beihilfen herangezogen werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.