Wohnkostenzuschuss

Allgemeines

Das Land Salzburg leistet aus eigenen Mitteln (Wohnbeihilfe) eine laufende Beihilfe an Hauptmieter:innen, die durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet sind. Unter Heranziehung von Mitteln des Bundes - Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz (BGBl I Nr 14/2023) - gewährt das Land Salzburg nach Maßgabe der anzuwendenden Richtlinien (siehe Punkt Richtlinien) einen einmaligen Zuschuss in Form einer pauschalen Zuwendung für die Abgeltung der Mietzinsbestandteile gemäß Mietrechtsgesetz (BGBl Nr 520/1981). Durch diese pauschale Zuwendungsgewährung sollen einkommensschwache Haushalte bei der Bestreitung der Wohnkosten finanziell unterstützt werden.


Fördervoraussetzungen

Siehe Punkt Richtlinien.

Höhe des Zuschusses

Die Höhe des Zuschusses beträgt abhängig vom ermittelten zumutbaren Wohnungsaufwand:

​Zumutbarer Wohnungsaufwand
​Höhe des Zuschusses
​0 – 5 %
​€ 900,00
​5,25 – 10 %
​€ 800,00
​10,25 – 15 %
​€ 700,00
​15,25 – 20 %
​€ 600,00
​20,25 – 25 %
​€ 500,00

Wachsende Familien und Alleinerzieher:innen gemäß § 5 Abs 2 Ziffer 3 und 6 S.WFG 2015 erhalten zum ermittelten Zuschuss einen zusätzlichen Pauschalbetrag von € 200,00.


Einkommen und Einkommensgrenzen

Hinsichtlich Einkommen und Einkommensgrenzen gelten die Definitionen und Bewertungsmethoden des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015 und der Salzburger Wohnbauförderungs-verordnung 2015.


Nachweise

Im Rahmen von stichprobenweisen Prüfungen sind dem Amt der Salzburger Landesregierung als Nachweis der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses auf Verlangen die Einkommensnachweise gemäß dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015 und der Salzburger Wohnbauförderungsverordnung 2015 vorzulegen.


Antragstellung

  • Die Auszahlung des Wohnkostenzuschusses erfolgt antragsfrei. Die Empfänger werden aufgrund der Fördervoraussetzungen gemäß § 2 automationsunterstützt ermittelt.
  • Die Empfänger werden vor der Auszahlung des Wohnkostenzuschusses postalisch verständigt.


Rechtsanspruch

Auf die Gewährung des Wohnkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Siehe auch Punkt Richtlinien.


Richtlinien



FAQ

Muss ich einen Antrag stellen?
Nein, alle berechtigten Personen erhalten automatisch den Wohnkostenzuschuss (siehe Punkt Richtlinien).

Wieso erhalte ich als Eigentümer einer Wohnung oder Hausbesitzer keinen Wohnkostenzuschuss?Das Bundesgesetz sieht vor, dass der Wohnkostenzuschuss nur zusätzlich zu einer bereits bestehenden Beihilfe verwendet werden darf (§ 1 Abs 2 Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz). Die Wohnbeihilfe des Landes Salzburg besteht nur für Mietverhältnisse.

Gibt es andere Zuschüsse, die ich beantragen kann?
Bis 30. September 2024 besteht die Möglichkeit den Heizkostenzuschuss zu beantragen. Siehe dazu Heizkostenzuschuss - Land Salzburg.

Warum gibt es in den anderen Bundesländern andere Herangehensweisen?
Das Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz teilt Bundesmittel auf die einzelnen Länder auf. Die Art und Weise der Zweckzuschüsse bzw. deren Höhe ergibt sich durch die unterschiedlichen Beihilfen und Verfahrensabwicklungen der einzelnen Länder. Darum gibt es in jedem Bundesland unterschiedliche Abwicklungen.

Mein Ansuchen um erweiterte Wohnbeihilfe wurde aufgrund einer zu hohen Miete abgelehnt.Wieso bekomme ich nun auch keinen Wohnkostenzuschuss?
Das Land Salzburg fördert keine Mietwohnungen, die über dem Richtwert gemäß § 26b Salzburger Wohnbauförderungsverordnung liegen (derzeit € 11,06 pro m²). Siehe dazu auch Frage Nr. 2.



Nähere Informationen

Abteilung 10 des Landes Salzburg,
Wohnberatung Salzburg (Erdgeschoß), Bundesstraße 4, 5071 Wals-Siezenheim
E-Mail: wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at
Tel.: (0662) 8042-3000
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag von 13:00 bis 16:00 Uhr.