Salzburger Altstadterhaltungsfonds

 
Was wird gefördert?

Der Salzburger Altstadterhaltungsfonds fördert Bauten, Grundflächen und Anlagen in den Schutzzonen nach dem Altstadterhaltungsgesetz. Besonders fördert der Fonds jene Bauten, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind (charakteristische Bauten). Darüber hinaus sind auch bestimmte Förderungen für andere (also nicht charakteristische) Bauten vorgesehen.

Warum wird gefördert? Das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 (LGBl 50/1980) bildet in der geltenden Fassung die Grundlage des Salzburger Altstadterhaltungsfonds. Der Fonds hat die Aufgabe, Erhaltung und Pflege der Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz der Altstadt sowie der Gründerzeitgebiete zu fördern und ihre vielfältigen urbanen Funktionen im Lebensraum der Stadt zu bewahren und zu entfalten.
Wer wird gefördert? Gefördert werden sowohl natürliche als auch juristische Personen. Grundsätzlich gewährt der Fonds Förderungen auf Antrag der Liegenschaftseigentümer. Diesen sind Personen gleichgestellt, die bauliche oder sonstige Maßnahmen auf eigene Rechnung durchführen.
Von der Förderung durch den Fonds ausgeschlossen sind Maßnahmen an Liegenschaften, welche im Eigentum von Rechtsträgern stehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterstehen. Diese Beschränkung gilt nicht für gemeinnützige Bauvereinigungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen.
Wie wird gefördert? Dem Fonds stehen unterschiedliche Förderungsmöglichkeiten zur Verfügung: Je nach Zweckmäßigkeit und seiner Leistungsfähigkeit kann er Förderungen in Form von Kostenzuschüssen, Darlehen, durch Übernahme von Zinsen oder Annuitäten für Darlehen oder Zuschüsse zu diesen und der Übernahme von Bürgschaften gewähren. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form der Förderung besteht nicht.
Wo wird gefördert?

Gefördert wird im Bereich der Schutzzonen nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, also innerhalb des Gebiets der Altstadt sowie der Gründerzeitgebiete.

Karte mit der Lage der Schutzzonen

Wann wird gefördert? Der Antrag auf eine Förderung ist bei der Geschäftsstelle des Fonds bis zu einem Jahr nach Fertigstellung oder Abschluß der Maßnahme einzubringen. Der Fonds kann die Fälligkeit eines Förderungsbetrages nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit auf einen Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren nach Eingang des Förderungsantrages festsetzen und die Förderung in jährlichen Zuschüssen (bis zu 10 Raten) zur Verfügung stellen.
Weiteres

Das Altstadterhaltungsgesetz und die Geschäftsordnung des Fonds bestimmen den Magistrat der Stadt Salzburg zur Geschäftsstelle des Altstadterhaltungsfonds.

Altstadterhaltungsfonds beim Magistrat der Stadt Salzburg

Rechtsgrundlagen nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980