Einigung über EU-Verordnung über mobile Maschinen und Geräte

Mehr Sicherheit auf Straßen und für Arbeitnehmer: Rat und Parlament erzielen vorläufige Einigung über die Verordnung über nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

Am 21. Februar 2024 einigten sich der Rat und das Europäischen Parlament vorläufig über den von der Europäischen Kommission am 30. März 2023 vorgelegten Verordnungsvorschlag.
Dabei handelt es sich um eine Ergänzung zu den bereits bestehenden Regelungen.
Erfasst werden die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mit einer Geschwindigkeit zwischen 6 km/h und 40 km/h.

Harmonisierung der Straßenanforderungen hat positiven Effekt auf den Binnenmarkt

Auf EU-Ebene sind zwar zahlreiche technische Aspekte von Maschinen und Geräten harmonisiert, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, aber dennoch auf öffentlichen Straßen fahren. Die diesbezüglichen Sicherheitsanforderungen werden hingegen von den Mitgliedstaaten geregelt, was folglich zu unterschiedlichen Rechtsvorschriften führt, zusätzliche Kosten verursacht, einen erhöhten Verwaltungsaufwand für den Sektor erfordert und letztlich auch zu einer Fragmentierung des Marktes für Händler und Hersteller führt, der auf ca. 12,5 Mrd. EUR geschätzt wird.

Verbesserung für die Straßensicherheit

Ziel dieser Verordnung ist daher vor allem eine Harmonisierung der in den Ländern unterschiedlich geregelten Rechtsvorschriften zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit. Davon erfasst sind Maschinen sowie Geräte mit eigenem Antrieb (z.B. Rasenmäher, Erntemaschinen, Planiermaschinen etc.), die auf öffentlichen Straßen fahren, aber nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind. Mit der Verordnung werden daher die Arten mobiler Maschinen und Geräte festgelegt sowie ein Produktionsschwellenwert, der die Hersteller von der Beantragung einer EU-Typengenehmigung befreit. Den Mitgliedstaaten wird die Ermächtigung erteilt, den Verkehr bestimmter Maschinen und Geräte dennoch beschränken zu können. Dies betrifft vor allem fernbediente Maschinen und Geräte ohne Fahrzeugführer, oder Geräte, deren Abmessungen ihre Manövrierfähigkeit beeinträchtigen oder wenn die Straßenoberfläche und Infrastrukturen (z.B. Brücken oder Viadukte) durch das Gewicht solcher Geräte beschädigt werden könnten.

Weniger Bürokratie für Unternehmen bringt mehr Kosteneffizienz

Eine einheitliche Regelung auf EU-Ebene soll darüber hinaus auch dazu beitragen, Verfahren zu vereinfachen und die damit verbundenen Kosten sowie den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren. Hersteller und Händler von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten brauchen daher zukünftig nur mehr in einem EU-Mitgliedstaat einen Antrag auf Straßenzulassung stellen und erhalten damit die Genehmigung, in allen EU-Ländern öffentliche Straßen mit ihren Maschinen und Geräten befahren zu dürfen. Vorgeschlagen wird ein vereinfachtes einstufiges Verfahren, das spezifische Merkmale (z.B. Bau- und Konstruktionsmerkmale) dieser Maschinen und Geräte berücksichtigt, ebenso wirksamere Maßnahmen zur Marktüberwachung sowie zum Schutz vor Verwendung nicht EU-konformer Maschinen und Geräte.
Laut einer Studie aus dem Jahr 2019 werden die Verwaltungskosten auf 4 % der Gesamtkosten geschätzt und könnten Einsparungen in Höhe von 3,38 Mio. EUR pro Jahr ermöglichen. Über einen Zeitraum von zehn Jahren sollen Einsparungen an „compliance costs“ (Erfüllungsaufwand) von insgesamt bis zu 1,26 Mrd. EUR erreicht werden.

Neue Fahrzeugklasse „U“

Mit der erzielten Einigung wird die neue Fahrzeugklasse „U“ für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte geschaffen, in Ergänzung zu den bestehenden Fahrzeugklassen. Von dieser Maßnahme werden sowohl Nutzer und Mietunternehmen durch eine Reduzierung der Kosten profitieren als auch Lenkerinnen und Lenker solcher Geräte durch eine Erhöhung der Verkehrssicherheit.

Nächste Schritte

Die endgültige Fassung der EU-Verordnung wird als nächstes abschließend formell im Rat und vom Europäischen Parlament beschlossen. Die Abstimmung im Europäischen Parlament ist für den 22. April 2024 vorgesehen.


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