Für die Antragsteller fallen bei einem Agrarverfahren nur sehr geringe Kosten an:
- Kanzleikosten für die Dauer der Vermessungsarbeiten
- Kosten für die Beistellung von Messgehilfen
- Grenzsteine und anderes Vermarkungsmaterial
Von folgenden Gebühren sind Sie befreit:
- Stempel- und Kommissionsgebühren
- Verwaltungsabgaben
- Grunderwerbsteuer
Die Vermessung erfolgt durch die Agrarbehörde.
Förderungen:
Für folgende Investitionen werden im Rahmen von Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren Zuschüsse aus Förderungsmitteln des Landes gewährt:
- Wirtschaftswegebau: Rohbau, Spur- und Schotterwege: bis 60 % der Baukosten
- Gemeinsame Maßnahmen: bis 60%
- Grünmaßnahmen einschließlich der dazu erforderlichen Grundablösen: bis 95%