Landwirtschaftliche Wegerechte

Bringungsrechte sichern eine zeitgemäße Erschließung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe durch die Begründung von Wegerechten (Bringungsrechte).

 
Almweg Schwarzeckalm in Unken
Schwarzeckalm Unken © Haupolter
Güterwege dienen aber nicht nur der Land- und Forstwirtschaft. Auch Wohnhäuser und kleine Gewerbebetriebe können Mitglieder der Bringungsgemeinschaften, die die Güterwege erhalten und verwalten, werden.

Aufgaben und Leistungen
  • Begründung der erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte zur Erschließung einzelner Grundstücke oder zum Bau von Güter-, Alm- und Wirtschaftswegen oder Materialseilbahnen
  • Regelung der Erhaltung dieser Bringungsanlagen durch die Bildung von Bringungsgemeinschaften samt der Festsetzung des Amteilsverhältnisses
  • Einbeziehung anderer Grundstückseigentümer in Bringungsgemeinschaften
  • Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften
  • Sonstige rechtliche Angelegenheiten der ländlichen Straßen