Ordentliches Bewilligungsverfahren

Das ordentlichen Bewilligungsverfahren gliedert sich wie folgt:

1. Schritt: Antrag des Bewilligungswerbers

  • Konsensantrag
  • inkl. der erforderlichen Unterlagen bzw. den notwendigen Projektbestandteilen gemäß § 103 WRG 1959, wie:
    • Angaben zu Zweck, Art, Umfang und Dauer des Vorhabens bzw Kontext zur Stammbewilligung bei Erweiterungen/Abänderungen
    • Angabe betroffener fremder Rechte, (Grundeigentümer, Fischereiberechtigte, Wasserberechtigte, Einforstungsberechtigte) ob bzw in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen
    • von einem Fachkundigen entworfene Pläne, Zeichnungen und erläuternde Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;
    • bei Wasserversorgungsanlagen: Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen; Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34)
    • bei Einbringungen in Gewässer: Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
    • bei Wasserkraftanlagen: Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehene Restwassermenge;
    • bei Talsperren: Nachweis der Standsicherheit und die sichere Abfuhr der Hochwässer
    • Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasst sind.

Hinweis:

Die Vorlage von dem Gesetz entsprechenden Projektunterlagen trägt wesentlich zur raschen Durchführung des Bewilligungsverfahrens bei!

2. Schritt: Vorprüfung und Vorbegutachtung

  • Vorprüfung der Wasserrechtsbehörde samt Beiziehung der projektrelevanten Fachbereiche, ob die Projektunterlagen zur Durchführung des Verfahrens und einer abschließenden Beurteilung ausreichend sind
  • Vorbegutachtung durch die nach den Erfordernissen des Einzelfalls in Betracht kommenden Amtssachverständigen und Weiterleitung an das wasserwirtschaftliche Planungsorgan

3. Schritt: Mündliche Bewilligungsverhandlung oder Parteiengehör

Liegt ein vollständiges Einreichprojekt und ein entsprechendes Gutachten der zugezogenen Amtssachverständigen vor, kann das Verfahren ihm Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder im Zuge des Parteiengehörs fortgeführt werden.

Eine mündliche Bewilligungsverhandlung mit allen betroffenen Parteien ist nicht zwingend erforderlich, es sei denn, sie ist notwendig und zweckmäßig oder wird vom Antragsteller ausdrücklich verlangt.

4. Schritt: Bescheid (Bewilligung oder Abweisung)

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erlässt die Behörde einen Bescheid (Bewilligung oder Abweisung). Damit ist das Verfahren grundsätzlich abgeschlossen und der Antrag abschließend erledigt.