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Es gibt zwei Möglichkeiten eine wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken
Grundsätzlich hat jeder, der eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt (siehe auch „Bewilligungspflichtige Vorhaben"), schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen (§ 55 Abs 4 WRG).