Schutzgebiete in Salzburg

Das Salzburger Naturschutzgesetz unterscheidet folgende Schutzgebietskategorien:


Europaschutzgebiete

Gebiete, die europaweit gefährdete Lebensräume sowie  Pflanzen- und Tierarten enthalten. Für diese sind aufgrund der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie und/oder der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union Schutzgebiete einzurichten. In ihrer Gesamtheit bilden sie das Schutzgebietsnetzwerk „Natura 2000".  Die Schutzgebiete sind der Europäischen Kommission zu melden und werden in die „Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" aufgenommen. Die Unterschutzstellung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. Bereits ab der Meldung der Gebiete an die Kommission treten vorläufige Schutzbestimmungen in Kraft. Bestimmte Eingriffe in Europaschutzgebiete sind grundsätzlich verboten oder nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Rechtsgrundlagen: §§ 22 a und b NSchG, diverse Europaschutzgebietsverordnungen
Zuständigkeit: Landesregierung,
Ansprechpartner: Referat Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz



Naturschutzgebiete

Gebiete mit völliger bis weitgehender Ursprünglichkeit und/oder Gebiete, die seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten oder solche Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen aufweisen. Die Ausweisung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. Bestimmte Eingriffe in Naturschutzgebiete sind grundsätzlich verboten oder nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Rechtsgrundlagen: §§ 19 bis 21 NSchG, diverse Naturschutzgebietsverordnungen
Zuständigkeit: Landesregierung
Ansprechpartner: Referat Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz



Landschaftsschutzgebiete

​Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften von besonderer landschaftlicher Schönheit und/oder von Bedeutung für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder naturnahe Kulturlandschaft. Die Ausweisung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. In allen Landschaftsschutzgebieten gilt die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (ALV).  Bestimmte Maßnahmen sind nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

Rechtsgrundlagen: §§ 16 bis 18 NSchG, ALV, diverse Landschaftsschutzverordnungen
Zuständigkeit Ausweisung zum Landschaftsschutzgebiet: Landesregierung
Ansprechpartner: Referat Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz
Bewilligungsverfahren: Bezirksverwaltungsbehörden



Geschützte Landschaftsteile

Kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände, die z.B. für das Landschaftsbild besonders prägend sind, besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren enthalten oder für die Erholung bedeutsam sind. Die Unterschutzstellung erfolgt durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde. Bestimmte Eingriffe in Geschützte Landschaftsteile sind grundsätzlich verboten oder nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig .

Rechtsgrundlagen: §§  12 bis 15 NSchG, diverse Schutzverordnungen
Zuständigkeit: Bezirksverwaltungsbehörden



Naturdenkmäler

Besonders schöne, seltene und daher erhaltungswürdige Naturgebilde können einschließlich ihrer nächsten Umgebung zu Naturdenkmälern erklärt werden. Die Ausweisung erfolgt durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde. Bestimmte Eingriffe in Naturdenkmäler sind grundsätzlich verboten oder nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
Rechtsgrundlagen: §§ 6 bis 8 NSchG, diverse Bescheide.
Zuständigkeit: Bezirksverwaltungsbehörden



Geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung

Durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) können Naturgebilde oder kleinflächige Gebiete, die das Orts- oder Stadtbild besonders prägen, hiefür eine besondere ästhetische Wirkung aufweisen, oder eine besondere lokale, historisch kulturelle Bedeutung besitzen, geschützt werden. Bestimmte Eingriffe in Geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung sind grundsätzlich verboten oder nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
Rechtsgrundlage: § 10 NSchG
Zuständigkeit Ausweisung: Gemeinde
Zuständigkeit Bewilligungsverfahren: Bezirksverwaltungsbehörden


Naturparke

Bestimmte Schutzgebiete, die sich besonders für die Erholung der Bevölkerung oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur eignen, können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturparken erklärt werden. Die Erklärung zum Naturpark kann nur über eine Anregung der Grundeigentümer erfolgen.
Rechtsgrundlage: § 23 NSchG, diverse Verordnungen
Zuständigkeit: Landesregierung
Ansprechpartner: Referat Naturschutzrech, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz



Nationalpark Hohe Tauern

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Naturwaldreservate

Seit 1985 wird über Initiative des Salzburger Landtages an der Einrichtung eines landesweiten Netzwerkes repräsentativer Naturwaldreservate gearbeitet, in welchem alle bedeutenden Waldgesellschaften des Landes vertreten sind. Naturwaldreservate sind völlig oder weitgehend ursprünglich bzw. naturnah und mit standortheimischen Baumarten bestockt. Zur Zeit bestehen im Land Salzburg 14 Naturwaldreservate mit einer Fläche vom ca. 500 Hektar.

Im Gegensatz zu bewirtschafteten Waldflächen stehen die Alters- und Zerfallsstadien des Waldes, sowie die darauf spezialisierten Arten und Organismengruppen im Fokus. Starkholz, aber auch absterbendes und "totes" Holz soll sich, natürlichen Prozessen folgend, in den Naturwaldreservaten entwickeln können.

Die Ausweisung von Naturwaldreservaten erfolgt in der Regel als "Geschützter Landschaftsteil", um einen ausreichenden, dauerhaften, rechtlich vollziehbaren Rahmen zu schaffen, nach Zustimmung der jeweiligen Waldeigentümer.

Die Bewahrung des jeweiligen Reservates soll als zusätzlichen Mehrwert den praktischen Nutzen von wissenschaftlich erarbeiteter, fundierter und anwendbarer Erkenntnisse für die Biodiversitätserhaltung und die Forstwirtschaft bringen.