Gemäß
Artikel 20 (2) a) AEUV haben Unionsbürgerinnen und Unionsbürger „das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten“. Menschen mit Behinderung wird dieses Recht auf Freizügigkeit bisher aber oft durch strukturelle Hindernisse und systemische Ungleichheiten de facto verwehrt, weil ihr Behindertenstatus nicht in allen EU-Staaten anerkannt wird, oder weil sie dort keinen Zugang zu denselben Sonderkonditionen haben, die sie in ihrem Herkunftsland genießen, wie z.B. einen kostenlosen oder vorrangigen Eintritt, reduzierte Eintrittspreise, persönliche Assistenz oder reservierte Parkplätze.
Die geschilderten Hürden sowie zusätzliche Kosten für ihren Betreuungsaufwand sind für Personen mit Behinderungen oft Anlass, nicht oder nur eingeschränkt innerhalb der EU zu verreisen. Sie können ihr Recht auf Freizügigkeit im Vergleich zu Menschen ohne Behinderung nur eingeschränkt ausüben.
Der Richtlinienvorschlag im Überblick
Folgende Maßnahmen sind im Vorschlag der Kommission vorgesehen
Einführung eines einheitlichen Europäischen Behindertenausweises sowie die Verbesserung und Vereinheitlichung des
bestehenden Europäischen Parkausweises, wobei nationale Ausweise nicht ersetzt, sondern diese nur adaptiert werden sollen;
gegenseitige Anerkennung des Europäischen Behindertenausweises in allen EU-Mitgliedstaaten, um einen in allen EU-Staaten einheitlichen Zugang zu Sonderkonditionen sicherzustellen;
die Mitgliedstaaten werden dazu verpflichtet, die für die Ausstellung von Europäischen Behinderten- und Parkausweisen zuständigen Behörden zu benennen, um einen gleichberechtigten, barrierefreien und transparenten Zugang zur Antragstellung sicherzustellen;
barrierefreie (physisch und digital), kostenlose und nutzerfreundliche Bereitstellung von Informationen durch private und öffentliche Einrichtungen in den EU-Mitgliedstaaten zu Sonderkonditionen für Menschen mit Behinderungen, z.B. Informationen zu ausgewiesenen Behindertenparkplätzen;
Verringerung des Verwaltungsaufwandes.
Die nächsten Schritte
Der Vorschlag der Europäischen Kommission ist gem. Art. 294 AEUV Gegenstand des Ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und wird nun im Europäischen Parlament und Rat behandelt.
Nach Annahme des Vorschlags wird der endgültige Gesetzestext im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission schlägt als Umsetzungfrist für die Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht die Dauer von 18 Monaten vor.