Konsumentenschutz: EU ermöglicht Sammelklagen

Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Am 24. November 2020 hat das Europäische Parlament eine neue EU-Richtlinie gebilligt, mit der es Verbrauchergruppen ermöglicht wird, ihre Kräfte zu bündeln und Sammelklagen in der EU anzustrengen. Die Richtlinie war zuvor am 4. November 2020 im Rat abschließend behandelt worden.

Die neuen EU-Regeln sorgen für einheitliche Vorgaben für Sammelklagen in allen Mitgliedstaaten. So werden
  • zum einen die Konsumentinnen und Konsumenten vor Massenschäden geschützt,
  •  zum anderen bieten die neuen EU-Vorschriften angemessene Garantien, dass es zu keinen missbräuchlichen Klagen kommt.
Da es sich um eine EU-Richtlinie handelt, obliegt es den Mitgliedstaaten, die neuen Vorschriften angemessen in die heimische Gesetzgebung zu integrieren, d. h. alle Mitgliedstaaten müssen
  • mindestens eine wirksame Verfahrensform einführen, die es qualifizierten Einrichtungen (z. B. Verbraucherschutzorganisationen oder öffentlichen Stellen) erlaubt, Klagen vor Gericht zu erheben, um die Unterlassung (Einstellung oder Verbot) der jeweiligen Praxis oder eine Entschädigung zu erwirken.
Mit den neuen Vorschriften sollen
  • illegales Vorgehen unterbunden und
  • Konsumentinnen und Konsumenten der Zugang zur Justiz erleichtert werden.
Im Ergebnis soll damit erreicht werden, dass der EU-Binnenmarkt in diesem Bereich künftig besser funktioniert.

Stärkung des Konsumentenschutzes und verbesserter Schutz für Händler

Dem EU-Sammelklagenmodell zufolge dürfen nur qualifizierte Einrichtungen (z. B. Verbraucherschutzorganisationen) Verbrauchergruppen vertreten und Klagen vor Gericht bringen.
Eingeführt werden auch strenge Schutzmaßnahmen gegen missbräuchliche Klagen.

Nächste Schritte

Nachdem die Zustimmung der beiden Ko-Gesetzgeber (Rat und Europäisches Parlament) vorliegt, wird die Richtlinie als nächstes im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben anschließend 24 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, und weitere sechs Monate, um sie anzuwenden. Die neuen Regeln gelten für Sammelklagen, die am oder nach dem Geltungsbeginn der Richtlinie erhoben werden.


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