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Aktuelle EU-Konsultationen

Welche Punkte sollte eine künftige EU-Strategie für die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln aufgreifen?

Am 16. Juni 2020 hat die Europäische Kommission eine EU-weite Konsultation lanciert, mit der eine gemeinsame Arzneimittelstrategie für die Europäische Union vorbereitet werden soll. Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, bei der Gewährleistung einer flächendeckenden Gesundheitsversorgung eine Vorreiterrolle zu übernehmen. Die Stellung der EU, die weltweit führend in Forschung und Entwicklung in der Gesundheitsversorgung und eine wichtige Handelspartnerin im Bereich Arzneimittel und Medizintechnik ist, soll gestärkt werden. In der Umfrage wird geprüft, wie der gleichberechtigte Zugang zu sicheren, modernen und erschwinglichen Arzneimitteln für alle Menschen in der EU verbessert werden kann. Im Hinblick auf die COVID-19-Krise wird betont, dass der Versorgungssicherheit in diesem Bereich mehr Gewicht eingeräumt werden sollte. Bei der Sicherung der Arzneimittelversorgung geht es sowohl um bestehende wie auch um die Entwicklung neuer Therapien. Im Hinblick auf die Klimaziele der EU wird zudem der ökologische Fußabdruck von Arzneimitteln thematisiert.

Die Kommission hofft auf Beiträge von Ämtern und Behörden, von Patientenverbänden, aus Wirtschaft und Wissenschaft und der breiten Öffentlichkeit.

Beiträge können bis 15. September 2020 eingereicht werden. Der Fragebogen ist auf Deutsch verfügbar.

© Europäische Union/ EK


Welchen Handlungsbedarf und welche Handlungsoptionen sollte eine EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel berücksichtigen?

Am 14. Mai 2020 hat die Europäische Kommission eine EU-weite Konsultation gestartet, mit der sie Beiträge und Anregungen dazu einholt, wie Europa gemeinsam strategisch mit den Herausforderungen infolge des Klimawandels umgehen kann und soll. Die Auswirkungen des Klimawandels reichen von einer Zunahme von Waldbränden, Hitzewellen und Dürreperioden bis zu einem steigenden Risiko von Überschwemmungen und einer Zunahme von Waldschäden.

Die Kommission hofft auf ein umfassendes Echo aus Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft, da die EU-Initiative ein breites Feld abdecken wird, das alle Bereiche des Lebens betrifft. Die EU-Kommission lädt daher alle interessierten Bürgerinnen und Bürger, Ämter und Behörden sowie alle Arten von Organisationen dazu ein, sich an der Konsultation zu beteiligen, um mithilfe der Konsultation ein möglichst umfassendes Bild von Handlungsbedarf und Handlungsoptionen für die Ausarbeitung einer EU-Strategie für den Umgang mit den Folgen des Klimawandels zu erhalten.

Beiträge können bis 20. August 2020 eingereicht werden.

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Sollte die Mehrwertsteuersonderregelung für Reiseveranstalter von 2006 modernisiert werden?

Dieser Frage widmet sich eine EU-weite Umfrage der Europäischen Kommission, mit der der Novellierungsbedarf der Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter, die aktuell in den Artikeln 306 bis 310 der MwSt-Richtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates) geregelt sind, wurde aufgrund der Besonderheiten der Branche eingeführt: Die von Reisebüros und Reiseveranstaltern angebotenen Dienstleistungen umfassen in der Regel Pauschalangebote, insbesondere Beförderungs- und Unterbringungsleistungen von Dritten. Die Pauschalangebote werden dann von den Reisebüros und Reiseveranstaltern im eigenen Namen an ihre Kunden verkauft. In diesen Fällen ist es aufgrund der Komplexität und des Ortes der Erbringung der Dienstleistungen besonders schwierig, die normale Steuerregelung über den Ort der Besteuerung, die Steuerbemessungsgrundlage und den Vorsteuerabzug anzuwenden.

Gemäß Artikel 307 der MwSt-Richtlinie gelten alle zur Durchführung der Reise vom Reisebüro oder Reiseveranstalter bewirkten Umsätze als eine einheitliche Dienstleistung. Die Steuerbemessungsgrundlage ist die Differenz (Handelsspanne), die vom Reisebüro oder Reiseveranstalter durch die Bereitstellung eines Pauschalangebots erzielt wird, weswegen das Reisebüro bzw. der Reiseveranstalter nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Als Ort der Besteuerung der vom Reisebüro oder Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistung gilt der Ort, an dem sie den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung haben, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder - in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung - der Ort, an dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Mit der MwSt-Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter werden zwei Ziele verfolgt:

(a) die Anwendung der EU-MwSt-Vorschriften soll vereinfacht werden

- es soll vermieden werden, dass sich das Reisebüro oder der Reiseveranstalter in jedem Mitgliedstaat, in dem die von ihm erworbenen Dienstleistungen erbracht werden, zu MwSt-Zwecken registrieren und die Vorsteuer geltend machen muss, und

- die Komplexität der Besteuerung von Pauschalangeboten nach der normalen MwSt-Regelung soll vermieden werden;

(b) es soll gewährleistet werden, dass die MwSt-Einnahmen für jeden einzelnen Bestandteil der einheitlichen Dienstleistung dem Mitgliedstaat des Endverbrauchs zufließen, d. h. dass die MwSt auf Dienstleistungen, die während der Reise erbracht werden (z. B. Hotelübernachtungen, Bewirtungs- oder Beförderungsleistungen), in den Mitgliedstaat fließt, in dem der Reisende die Dienstleistung in Anspruch nimmt, während die MwSt auf die Handelsspanne des Reisebüros oder Reiseveranstalters dem Mitgliedstaat zufließt, in dem das Reisebüro oder der Reiseveranstalter niedergelassen ist.
Die Kommission hofft auf Beiträge und Anregungen aller Interessenträger, insbesondere zu der Frage, wie zweckmäßig bzw. wirksam die Sonderregelung aktuell ist. Inwieweit sind die bestehenden Vorschriften noch relevant? Entspricht die Sonderregelung nach wie vor den Bedürfnissen der Interessenträger? Die im Rahmen dieser Konsultation gesammelten Erkenntnisse will die EU-Kommission bei der Bewertung der EU-Vorschriften berücksichtigen. Dazu gehört auch die Ermittlung potenzieller Wettbewerbsverzerrungen sowie eine Bewertung der regulatorischen Kosten und Vorteile für Unternehmen, die im Rahmen der Sonderregelung besteuert werden.
Beiträge können bis 14. September 2020 eingereicht werden.
Der Fragebogen ist auf Deutsch verfügbar.

© Europäische Union/EK

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