2020 bringt Neuerungen im EU-Konsumentenschutz

Grenzüberschreitende Finanztransaktionen innerhalb der EU werden kostengünstiger

Zahlreiche Finanzdienstleister in den nicht zum Euro-Raum gehörenden EU-Ländern sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen nutzen zwar dieselbe effiziente Infrastruktur für die kostengünstige Abwicklung von Finanztransaktionen wie Dienstleister aus dem Euro-Raum, heben aber für die Durchführung von Transaktionen in Euro hohe Gebühren ein. Derartige Kosten belasten Privatpersonen ebenso wie Unternehmen und beeinträchtigen damit die Wettbewerbsfähigkeit jener EU-Länder, die nicht dem Euro-Raum angehören.
Um die Integration dieser EU-Länder in den Binnenmarkt zu erleichtern, werden die Kosten von Finanztransaktionen aus Nicht-Euro-Ländern in die Länder des Euro-Raums seit 15. Dezember 2019 durch die EU-Verordnung 2019/518 geregelt.
Die Verordnung verlangt, dass für derartige Überweisungen von nun an keine höheren Gebühren als für Inlandsüberweisungen im jeweiligen Mitgliedsland anfallen dürfen.

Verständlichere Kundeninformationen zu Mobilfunkverträgen werden Pflicht

Die zweite Neuerung im Bereich des Konsumentenschutzes soll Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Mobilfunkverträgen dabei unterstützen, qualifizierte Entscheidungen zu treffen und unterschiedliche Optionen miteinander zu vergleichen. Eine am 17. Dezember 2019 verabschiedete EU-Durchführungsverordnung verpflichtet Mobilfunkanbieter dazu, künftig kurze, leicht verständliche Vertragszusammenfassungen zu erstellen, die potenziellen Kundinnen und Kunden vor der Vertragsunterzeichnung ausgehändigt werden müssen. Darüber hinaus wird im Anhang der Verordnung ein Muster für derartige Vertragszusammenfassungen festgelegt, um Einheitlichkeit und damit allgemeine Verständlichkeit zu gewährleisten. Neben anderen Parametern definiert die Verordnung, welche Informationen in einer solchen Vertragszusammenfassung enthalten sein müssen. Beispielsweise müssen Anbieter in Zukunft vorab darüber Auskunft geben, unter welchen Bedingungen der jeweilige Vertrag kündbar ist und welche Entgelte bei einem solchen Schritt für die Verbraucherinnen und Verbraucher anfallen würden.

Die Verordnung tritt am 21. Dezember 2020 in Kraft.

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