Rat empfiehlt Modernisierung des Zugangs zu Sozialschutz

Zugang zu Sozialschutz soll an neue Formen der Arbeit angepasst werden

Die Mitgliedstaaten sollen atypisch Beschäftigten und Selbstständigen – das betrifft 4 von 10 abhängig Beschäftigten in der EU – Zugang zu ihren Sozialschutzsystemen ermöglichen und damit auf Veränderungen am Arbeitsmarkt reagieren. Das gibt der Rat in einer neuen Empfehlung vom 8. November 2019 vor, die am 15. November 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.
Hintergrund der nun ergangenen Empfehlung des Rates ist eine turnusgemäße Überprüfung der nationalstaatlichen Vorschriften im Bereich der Sozialgesetzgebung, deren Koordinierung die Mitgliedstaaten im EU-Vertrag vereinbart haben. Seit der letzten koordinierten Aktualisierung der Sozialgesetzgebungen vor ca. 20 Jahren haben sich die Beschäftigungsverhältnisse in der EU durch die Globalisierung, technologische Entwicklungen, die demographische Entwicklung, neue Entwicklungen an den Arbeitsmärkten in der EU deutlich verändert.
Mit der Empfehlung des Rates, der das EU-Gremium der Mitgliedstaaten ist, werden die für die Sozialgesetzgebung zuständigen Stellen in den EU-Mitgliedstaaten aufgefordert, die heimische Gesetzgebung daraufhin zu überprüfen, inwieweit diese auf neuartige Beschäftigungsverhältnisse angewendet werden kann, denn auf den Arbeitsmärkten in den EU-Mitgliedstaaten bestehen heute zahlreiche unterschiedliche Arten von Beschäftigungsverhältnissen. Die nationalen Sozialgesetzgeber sind zunehmend mit neuen Beschäftigungsformen, wie Arbeit auf Abruf, Arbeit auf der Grundlage von Gutscheinen, Arbeit auf Plattformen, konfrontiert, die seit den 2000er-Jahren immer wichtiger geworden sind.
In seiner Empfehlung spricht der Rat die Erwartung aus, dass sich die Beschäftigungsverhältnisse auch künftig weiter stärker diversifizieren werden und dass berufliche Laufbahnen in der EU zunehmend weniger linear verlaufen werden.
Das Schließen etwaiger Lücken betrachtet der Rat für die Mitgliedstaaten als ein Thema von gemeinsamem Interesse, mit dem potenzielle Hindernisse bei der Umsetzung der Kernziele der EU (z. B. Grundsatz der Gleichbehandlung unterschiedlicher Arten von Beschäftigungsverhältnissen) abgebaut werden sollen.
Die nun beschlossene Empfehlung des Rates erfasst Regelungen für abhängig Beschäftigte und für Selbstständige sowie für Personen, auf die beide Kategorien anwendbar sind. Weiters werden Personen erfasst, deren Erwerbstätigkeit aufgrund des Eintretens eines Ereignisses, das durch die im Sozialschutz erfassten Risiken abgedeckt ist, unterbrochen wurde. Dazu zählen: Arbeitslosigkeit, Krankheit und Gesundheitsleistungen, Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft, Invalidität, Alter und Hinterbliebenenleistungen sowie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Die Empfehlung gilt jedoch nicht für die Gewährung des Zugangs zu Sozialhilfesystemen und Mindesteinkommen. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Empfehlung unterstützen.

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