EU-Leitlinien gegen missbräuchliche Vertragsklauseln erschienen

EuGH: Deutsche Bahn muss SEPA-Lastschrift auch für Kunden in Österreich ermöglichen

EU-Leitlinien gegen missbräuchliche Vertragsklauseln erschienen

Am 22. Juli 2019 hat die Europäische Kommission Leitlinien vorgelegt, die Konsumentenschützerinnen, Konsumentenschützern und der Justiz eine bessere Handhabe beim Vorgehen gegen missbräuchliche Klauseln in Verträgen an die Hand geben. Die Leitlinien der Europäischen Kommission basiert auf der umfangreichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu diesem Thema und greifen auf bestehende Urteile zu missbräuchlichen Klauseln in Hypothek-Kreditverträgen und Krediten in Fremdwährungen zurück.
Die Leitlinien erläutern die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Die Richtlinie regelt den Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten vor missbräuchlichen Klauseln in allen Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern und trägt so zur Herstellung fairer Wettbewerbsbedingungen am EU-Binnenmarkt bei.
Die nun vorliegenden Leitlinien behandeln
  • die Ziele und den Geltungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG;
  • den Grundsatz der Mindestharmonisierung und die Beziehungen zwischen der Richtlinie und dem nationalen Recht im Allgemeinen;
  • die Beurteilung der Transparenz sowie fairer bzw. missbräuchlicher Klauseln; die Auswirkungen missbräuchlicher Vertragsklauseln auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien;
  • die verfahrensrechtlichen Anforderungen für die Bewertung von Vertragsklauseln;
  • die Besonderheiten von Unterlassungsverfahren.


EuGH: Deutsche Bahn muss SEPA-Lastschrift auch für Kunden in Österreich ermöglichen

Am 5. September 2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Vorabentscheidungsverfahren bezüglich der Klage des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation gegen die Deutsche Bahn entschieden, dass die Klausel in den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn, nach der die über die Website der Deutschen Bahn getätigten Buchungen nur dann im SEPA-Lastschriftverfahren bezahlt werden können, wenn der Zahler einen Wohnsitz in Deutschland hat, gegen EU-Recht verstößt.
Das Gericht unterstrich, dass es unerheblich sei, dass alternative Zahlungsmethoden, wie etwa Kreditkarte, PayPal oder Sofortüberweisung, zur Verfügung stünden.
Sofern Zahlungsempfänger sich also dafür entscheiden, ihren Kunden die Möglichkeit zur Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahren einzuräumen, darf diese Möglichkeit – entgegen der Auffassung der Deutschen Bahn – nicht an Voraussetzungen knüpfen, die vorschreiben, dass das dafür genutzte Konto in einem bestimmten Mitgliedstaat geführt werden muss. Zur Verringerung des Missbrauchs- oder Zahlungsausfallrisikos könne der Anbieter die Lieferung bzw. den Ausdruck der Fahrkarten an den tatsächlichen Zahlungseingang bzw. den Einzug der Zahlung koppeln. Die Vorabentscheidung des EuGH kann auch auf Deutsch eingesehen werden.

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