„Schaf-Heumilch“ und „Ziegen-Heumilch“ werden EU-weit geschützte Bezeichnungen

Künftig mehr Fairness in der Lebensmittelkette

Nachdem die EU 2016 bekanntgegeben hatte, dass die österreichische Bezeichnung „Heumilch“ zukünftig als geschützte Ursprungsbezeichnung sowie garantierte traditionelle Spezialität europaweit geführt wird (vgl. Extrablatt Nr. 101, April 2016) , sind nun weitere neue Durchführungsverordnungen bzw. Richtlinien der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) der Europäischen Kommission in Kraft getreten. Sie betreffen die Eintragungen der Namen „Ziegen-Heumilch“ und „Schaf-Heumilch“ als geschützte Ursprungsbezeichnung und wurden auf Betreiben Österreichs erlassen. Laut den Durchführungsverordnungen der EU-Kommission (EU) 2019/486 und (EU) 2019/487 werden Erzeugnisse der Klasse 1.4. „Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)“ von nun an mit der Bezeichnung „Heumilch“ ausgewiesen. Mit den beiden zusätzlichen EU-Gütezeichen für Schafsheumilch und Ziegenheumilch sollen die Diversifizierung der landwirtschaftlichen Produktion gefördert, Produktbezeichnungen gegen Missbrauch und Nachahmung geschützt und die Konsumentinnen und Konsumenten über die besonderen Merkmale der Erzeugnisse informiert werden.


Mehr Fairness in der Lebensmittelversorgungskette

Des Weiteren wurden neue EU-Richtlinien für mehr Fairness in der Lebensmittelversorgungskette beschlossen, um europäische Landwirte sowie kleinere Lebensmittelunternehmen vor unlauteren Handelspraktiken seitens größerer Geschäftspartner zu schützen.
Bestrebungen diesbezüglich gibt es schon seit Jahren. Deswegen wurden von der Europäischen Kommission Bestandsaufnahmen der Entwicklung im Bereich der unlauteren Handelspraktiken sowie eine öffentliche Online-Konsultation durchgeführt. Ergebnisse zeigen, dass unausgeglichene Verhandlungspositionen der verschiedenen Akteure in der Lebensmittelversorgungskette häufig zu Unausgewogenheiten und unfairem Verhalten insbesondere gegenüber kleineren Unternehmen führen.
Um dem entgegenzuwirken, wurden Mindestschutzstandards festgelegt und spezifische Handelspraktiken verboten. Sie betreffen alle Akteure (Produzenten, Genossenschaften, Lebensmittelverarbeiter sowie Einzelhändler), die einen Umsatz von bis zu 350 Millionen EUR verzeichnen, und untersagen u.a.:
  • verspätete Zahlungen für verderbliche Waren,
  • Auftragsstornierungen in letzter Minute,
  • einseitige oder rückwirkende Vertragsänderungen und
  • erzwungene Zahlungen des Lieferanten für die Verschwendung von Lebensmitteln.
Im Vorlauf zu den nun beschlossenen Richtlinien hatte die EU-Kommission eine EU-weite Umfrage lanciert, an der alle Betroffenen und Interessierten teilnehmen konnten, vgl. dazu auch Europa Spezial Nr. 15 vom 14. Mai 2018).

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