EU-Kommission kündigt Verlängerung beihilferechtlicher Vorschriften bis 2022 an

Fördergebietskarte soll 2020 erneuert werden

In der Folge der Finanzkrise 2008 gewannen staatliche Eingriffe an Bedeutung, mit denen eine rasche Erholung der Wirtschaft gefördert werden sollte. Staatlichen Beihilfen, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, wird jedoch das Potenzial attestiert, den freien Wettbewerb zu verfälschen. Deshalb unterliegen sie auf europäischer Ebene strengen Gesetzen.
Für den Krisenmodus erwiesen sich diese Gesetze jedoch als zu schwerfällig und bürokratisch, weswegen 2012 die europäischen Regeln für staatliche Beihilfen im Rahmen einer groß angelegten Modernisierung des EU-Beihilfenrechts drastisch vereinfacht wurden.
Die neuen Regeln erlauben es Staaten, schnell und unkompliziert Beihilfen lokalerer Art mit geringen Auswirkungen auf den Handel zu gewähren. Der Kommission ermöglichen sie es, sich voll und ganz auf die Fälle mit potenziell erheblichen Auswirkungen auf den Handel zu konzentrieren.

Am 7. Jänner 2019 hat die EU Kommission nun angekündigt, die folgenden sieben dieser normalerweise 2020 auslaufenden Regeln bis 2022 zu verlängern:
Weiters sollen diese und andere im Zuge der Modernisierung erlassenen Rechtsakte in Übereinstimmung mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung evaluiert werden. Auf Grundlage der Evaluierung soll eine Bewertung stattfinden, ob diese Rechtsakte in Zukunft weiter verlängert oder aktualisiert werden. Die Eignungsprüfung umfasst neben einer internen Analyse der Kommission insbesondere öffentliche Konsultationen.

Die Ergebnisse werden in einer Arbeitsunterlage der Kommission zusammengefasst. Die Evaluierung erstreckt sich auf folgende Rechtsakte:
Während die De-minimis-Regelung, also die Grenze, unter der eine Beihilfe nicht von der Kommission genehmigt werden muss, nicht durch die Modernisierung geändert wurde und bei 200 EUR in einem Zeitraum von drei Steuerjahren blieb (für Landwirte: 15 000 EUR), müssen seit 1. Jänner 2016 gewährte Beihilfen über 500 000 EUR inklusive Empfänger, Zweck und Rechtsgrundlage auf einer Website veröffentlicht werden.
Durch die überarbeitete allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung aus dem Jahr 2014 konnten die Mitgliedstaaten mehr Beihilfemaßnahmen und höhere Beihilfebeträge gewähren, ohne diese vorher bei der Kommission anmelden zu müssen. Unter die vorige Verordnung von 2008 sind rund 60 % aller Beihilfemaßnahmen und etwas mehr als 30 % der Beihilfebeträge gefallen, während die neue Verordnung derzeit rund 95 % der von den Mitgliedstaaten durchgeführten staatlichen Beihilfen (mit jährlichen Ausgaben von insgesamt rund 28 Mrd. EUR) freistellt.
Ebenfalls von Bedeutung für Förderungen des Landes Salzburg im Bereich Klimaschutz, Umweltschutz und Energie (wie z. B. das Förderprogramm Klimaschutz im Rahmen der SALZBURG 2050 Strategie) ist die Verlängerung der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen.
Innerhalb Salzburgs nur für den Lungau relevant sind die Leitlinien für Regionalbeihilfen, um die ausschließlich Unternehmen in benachteiligten Regionen ansuchen können. In den berechtigten Gebieten liegt die höchstzulässige Beihilfenintensität in Bezug auf die gesamten beihilfefähigen Projektkosten bei 30 % für kleine, 20 % für mittlere und 10 % für große Unternehmen.

Während die Leitlinien bis 2022 verlängert wurden, soll die zu Grunde liegende Fördergebietskarte bereits 2020 neu erstellt werden.

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