EuGH prüft: Wo ist der Gerichtsstand für die private Nutzung eines persönlichen Facebook-Kontos?

Generalanwalt: Vieles spricht für einen Gerichtsstand im Wohnsitzstaat des betroffenen Verbrauchers

Der Salzburger Maximilian Schrems hat vor den österreichischen Gerichten Klage gegen „Facebook Ireland" erhoben. Er macht geltend, dass „Facebook Ireland" seine persönlichen Rechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Datenschutz verletzt habe sowie die entsprechenden Rechte von sieben anderen Facebook-Nutzern, die ihm ihre Ansprüche abgetreten haben, nachdem er im Internet dazu aufgerufen hatte. Diese Nutzer haben ihren Wohnsitz in Österreich, Deutschland und Indien.

„Facebook Ireland" bestreitet allerdings die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Der Oberste Gerichtshof (Österreich) hat daher den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klarstellung ersucht, ob der Verbrauchergerichtsstand bei dieser Fallgestaltung zur Anwendung kommt.

Nach der Sachverhaltsdarstellung durch den Obersten Gerichtshof ist Maximilian Schrems auf IT- und Datenschutzrecht spezialisiert und verfasst derzeit eine Dissertation über die rechtlichen Aspekte des Datenschutzes, Facebook verwendet er seit 2008 zum privaten Gebrauch, seit 2011 nutzt er zudem eine Facebook-Seite. Diese Seite enthält Informationen über die Vorträge, Teilnahmen an Podiumsdiskussionen und Medienauftritte, Publikationen, Spendenaufrufe sowie die von Maximilian Schrems angestrengten Gerichtsverfahren gegen „Facebook Ireland".

In seinen Schlussanträgen vom 9. November 2017 schlägt EU-Generalanwalt Michal Bobek dem EuGH nun vor, dem Obersten Gerichtshof Österreichs auf die Frage zur Vorabentscheidung hinsichtlich des Gerichtsstandorts und der Möglichkeit zur Sammelklage wie folgt zu antworten:
  • dass Tätigkeiten wie Veröffentlichungen, das Halten von Vorträgen, der Betrieb von Websites oder die Sammlung von Spenden zur Durchsetzung von Ansprüchen nicht zum Verlust der Verbrauchereigenschaft in Bezug auf Ansprüche im Zusammenhang mit dem eigenen, für private Zwecke genutzten Facebook-Konto führen; und
  • dass ein Verbraucher, der berechtigt ist, an seinem eigenen Wohnsitz einen ausländischen Vertragspartner zu verklagen, nicht gleichzeitig mit seinen eigenen Ansprüchen auch gleichgerichtete Ansprüche geltend machen kann, die ihm von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz an einem anderen Ort im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten wurden.
Für Generalanwalt Bobek steht außer Zweifel, dass Sammelklagen dem effektiven gerichtlichen Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten dienen. Werden sie gut konzipiert und umgesetzt, können sie nach Einschätzung des Generalanwalts auch weitere Vorteile für das Justizsystem (z.B. eine geringere Notwendigkeit von Parallelverfahren) aufweisen. Hier sei jedoch die EU als Unionsgesetzgeberin gefragt.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richterinnen und Richter des Gerichtshofs beraten nun über die Empfehlungen des Generalanwalts.

Die Entscheidung des EuGH wird zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben und scheint dann in der Datenbank des EuGH auf.© Europäische Union

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