Bestellung als Aufzugsprüfer

​Mit dem Salzburger Hebeanlagengesetz, LGBl 1/2016, ist das Erfordernis der Aufzugsprüferbestellung nach einer landesrechtlichen Vorschrift (früher nach § 19 Abs 9 Baupolizeigesetz) entfallen. Daher ist auf  § 15 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 - HBV 2009 - Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen zu verweisen. Danach sind Inspektionsstellen vom Landeshauptmann zu bestellen und in ein Verzeichnis aufzunehmen, das zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.

Die Voraussetzungen zur Bestellung als Inspektionsanstalt für Hebeanlagen sowie das Verzeichnis der Inspektionsstellen für überwachungspflichte Hebeanlagen sind unter folgendem Link abrufbar:

https://www.salzburg.gv.at/themen/wirtschaft/gewerbe/ba-gba/ba-az