Aufzugswesen

Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen

Vom Landeshauptmann sind Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen zu bestellen und in ein Verzeichnis aufzunehmen.

Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind gemäß § 15 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 - HBV 2009
  • Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer (natürliche Personen) oder
  • Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen).

Voraussetzungen

Der Antrag zur Bestellung als Aufzugsprüferin/Aufzugsprüfer kann gestellt werden, wenn entsprechend der beantragten Hebeanlagengruppe(n)
  • der Studien- bzw. Schulabschluss (Ausbildung) und
  • die praktische Erfahrung im erforderlichen Ausmaß nachgewiesen wird. Die praktische Erfahrung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.


Der Antrag zur Bestellung als Inspektionsanstalt für Hebeanlagen kann gestellt werden, wenn entsprechend der beantragten Hebeanlagengruppe(n) entweder

  • die Leiterin/der Leiter und alle für die Prüfung und Überwachung von Hebeanlagen zuständigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter als Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer bestellt sind oder
  • die Inspektionsanstalt eine aufrechte Akkreditierung nach ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020 und den zutreffenden Bestimmungen des Leitfadens gemäß Anhang 1 der HBV 2009 nachweisen kann, die Leiterin/der Leiter die interne Befugnis und technische Kompetenz besitzt (sowie eine mindestens fünfjährige praktische Erfahrung erworben hat) und die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter dort die interne Befugnis und technische Kompetenz entsprechend Anhang 1 der HBV 2009 erworben haben.


Unterlagen

  • Person, die als Aufzugsprüferin/Aufzugsprüfer bestellt werden will:
  • Inspektionsanstalt für Hebeanlagen, die bestellt werden will (wenn die technische Leiterin/der technische Leiter sowie die für die Prüfung und Überwachung von Hebeanlagen zuständigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nicht alle als Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer bestellt sind):
    • Formloser schriftlicher Antrag
    • Nachweis der aufrechten Akkreditierung gemäß Akkreditierungsgesetz sowie Fachgebietsliste und Akkreditierungsumfang

Hinweise

Liste der bestellten Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer und Inspektionsanstalten für Hebeanlagen: Verzeichnis der Inspektionsstellen für Hebeanlagen gemäß HBV der Landeshauptmann von Salzburg.

Inspektionsstellen müssen die Aufgaben, die ihnen gemäß HBV 2009 übertragen sind, pflichtgetreu erfüllen und sie sind zur Erhaltung der technischen Kompetenz verpflichtet.

Inspektionsstellen für überwachungspflichtige Hebeanlagen werden aus dem Verzeichnis gestrichen, wenn mindestens eine der Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 8 HBV 2009 erfüllt ist.

Gesetzliche Grundlage: § 15 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 - HBV 2009