Rechnungslegung für Allgemeine Erhaltung

  • Erneuerung von Sicherheitseinrichtungen entlang einer Weganlage
    ​Erneuerung von Sicherheitseinrichtungen entlang einer Weganlage© Land
    Salzburg
    Die Aufwendungen für die allgemeine Erhaltung werden nach Vorlage eines Leistungsnachweises und der dazugehörigen Originalrechnungen und Zahlungsbelege refundiert.
  • Die Obergrenze für diese Kostenrückerstattungen bildet der für jeden einzelnen Weg errechnete allgemeine Erhaltungsbeitrag; Handstunden werden nicht vergütet.
  • Als Vorlagetermin gilt der 15. Dezemberfür das jeweilige Kalenderjahr, wobei verspätet eingelangte Leistungsnachweise leider nicht mehr berücksichtigt werden können.
  • Die dem Leistungsnachweis beizulegenden Originalrechnungen müssen immer auf den jeweiligen Straßenrechtsträger ausgestellt sein.
  • Sind Privatpersonen Straßenrechtsträger, so ist nur die Refundierung des Rechnungsnettobetrages möglich.
  • Bezüglich der Stundensätze für Maschinenaufwendungen weisen wir darauf hin, dass der GWEV die für den Güterweg-Neubau geltenden Sätze vergütet. In Rechnung gestellte Maschinenringsätze müssen auf die für den Güterwegeneubau geltenden Sätze reduziert werden.
  • Bei umfangreicheren Einsätzen von Leihgütern, beim Ankauf größerer Materialmengen für die allgemeine Erhaltung (Schotter, Holz, etc.) sowie die Rechnungslegung direkt an den GWEV betreffend, ist auf jeden Fall das Einvernehmen mit dem Projektleiter am Referat 4/06 herzustellen.